1. Beschäftigungsdauer
Rn. 31
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs 1 EStG) liegt nur bei gelegentlicher und nicht bei wiederkehrender Beschäftigung innerhalb eines Kj vor, § 40a Abs 1 S 2 EStG. Beschäftigungsdauer ist bei kurzfristiger Beschäftigung der 18-Tage-Zeitraum.
Bei in der LuF beschäftigten Aushilfskräften (§ 40a Abs 3 EStG) darf die Aushilfskraft nicht mehr als 180 Tage im Kj beschäftigt werden.
Für beschränkt stpfl ArbN gilt die Pauschalierung mit 30 % nach § 40a Abs 7 EStG nur, wenn die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
Bei den geringfügig Beschäftigten (§ 40a Abs 2 und Abs 2a EStG) ist die Gesamtbeschäftigungszeit für die Anwendung der Pauschalierungsmöglichkeiten nicht maßgebend, sondern hier kommt es auf die Einhaltung der Lohngrenze an.
2. Durchschnittlicher (Stunden-)Lohn
Rn. 32
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Sowohl bei den kurzfristig Beschäftigen (§ 40a Abs 1 EStG) als auch bei den Aushilfskräften in der LuF(§ 40a Abs 3 EStG) darf während der Beschäftigungsdauer der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitsstunde EUR 19 nicht übersteigen. Zudem ist bei den kurzfristig Beschäftigten (§ 40a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG) der Höchstbetrag von EUR 150 als durchschnittlicher Arbeitslohn/Tag zu beachten, sofern die Tätigkeit nicht unvorhersehbar war. Zur Anhebung der Lohngrenze s Rn 39.
Auf wie viele Arbeitsstunden das vom ArbG gezahlte Entgelt aufzuteilen ist, hängt davon ab, an wie vielen Stunden der ArbN dem ArbG arbeitsvertraglich Arbeit schuldet. Zu diesen Stunden gehören nicht Anfahrt, Vorbereitungs- oder Übungszeiten, die nicht gesondert bezahlt werden, BFH BFH/NV 1986, 492. Zur Beschäftigungsdauer, auf die der Gesamtlohn zu verteilen ist, gehören auch Zeiträume, in denen der Arbeitslohn wegen Urlaubs, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage fortgezahlt wird, R 40a. 1 Abs 5 S 3 LStR 2023. Die Überschreitung der EUR-19-Grenze macht die Pauschalierung während der gesamten Beschäftigungsperiode für den ArbN unwirksam, s auch Krüger in Schmidt, § 40a EStG Rz 7 (41. Aufl).
Rn. 33
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei der Pauschalierung nach § 40a Abs 2 bzw 2a EStG kommt es auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung nicht an. Die Pauschalierung ist unabhängig von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden zulässig, wenn die Lohngrenzen des § 40a Abs 2 EStG nicht überschritten werden (s Rn 45–45b). Dieses erlaubt Arbeitszeitkonten-Modelle auch bei geringfügiger Beschäftigung.
Zur Pauschalierung im Abrechnungszeitraum der Sonderzahlung s Rn 39.
3. Gleicher Arbeitgeber
Rn. 34
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach § 40a Abs 4 Nr 2 EStG ist die Pauschalierung unzulässig bei ArbN, die neben ihrer Haupttätigkeit für denselben ArbG eine Nebentätigkeit mit den Merkmalen einer geringfügigen Beschäftigung ausüben. In diesen Fällen wird die LSt-Pauschalierungsmöglichkeit für die Neben- oder geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen, weil sie dem Ziel der Regelung, die Einstellung von geringfügig Beschäftigten verfahrensmäßig zu erleichtern, zuwiderlaufen würde. § 40a Abs 4 Nr 2 EStG verhindert Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen sonst im Hinblick auf die Rspr des BFH zu rechnen wäre (s BFH BStBl II 1990, 931), und erspart auch die im Einzelfall schwierige Feststellung, ob die Beschäftigung bei einem ArbG in eine Haupt- und Nebentätigkeit aufgeteilt werden kann; ebenso Krüger in Schmidt, § 40a EStG Rz 7 (41. Aufl).
Bei ArbN mit Vorruhestandsbezügen oder einer Werkspension steht die Zahlung von Betriebsrenten und deren Besteuerung nach den elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen einer Pauschalierung der LSt nach § 40a EStG für eine gleichzeitig beim selben ArbG ausgeübte Nebenbeschäftigung nicht entgegen (BFH BStBl II 1990, 931). Bei Zahlung von Betriebsrenten bzw Vorruhestandsgeldern ist somit eine isolierte Anwendung des § 40a EStG zulässig, s H 40a.1 LStH2023 "Ruhegehalt neben kurzfristiger Beschäftigung".
4. Abgeltungswirkung
Rn. 35
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach § 40a Abs 5 EStG hat eine wirksame Pauschalierung Abgeltungswirkung, dazu s § 40 Rn 4 (Faltermann).
5. Aufzeichnungspflichten
Rn. 35a
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach § 4 Abs 2 Nr 8 S 2 LStDV genügt es, wenn getrennt für jeden ArbN die persönlichen Daten und alle pauschalierungsrelevanten Informationen aufgezeichnet werden. Dies sind die Beschäftigungsdauer, Tag der Arbeitslohnzahlung sowie die Höhe des Arbeitslohns. Für die Aushilfskräfte in der LuF wird explizit gefordert, dass auch die Art der Beschäftigung aufgezeichnet wird. Wird die KiSt nicht nach dem pauschalen Verfahren erhoben, sondern individuell, so ist den Lohnunterlagen ein Beleg zuzufügen, aus dem die fehlende Angehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft hervorgeht, s Rn 29.
Pauschale Angaben zB zu den tatsächlichen Arbeitsstunden genügen nicht (FG RP EFG 1988, 260). Die Aufzeichnungen müssen die Voraussetzungen für die jeweilige Pauschalierung zweifelsfrei darlegen, hilfsweise muss sich dies aus anderen geeigneten Unterlagen herleiten lassen. Können die Voraussetzungen im Einzelnen nicht mehr nachgewiesen werden, so kann der ArbG eine Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Nr 2 ESt...