1. Rechtliche Bedeutung
Rn. 4
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Pauschalierung nach § 40a EStG ist eine Steuererhebung durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (vgl Überschriften VI. Teil, 2. Abschnitt EStG), weshalb sie nicht auf freiberufliche oder gewerbliche Einnahmen erfolgen kann. Im Übrigen ist sie weitestgehend losgelöst vom LSt-Abzug nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des jeweiligen ArbN zu betrachten, was insbesondere durch den festen Pauschsteuersatz und die Abgeltungswirkung des § 40a Abs 5 EStG iVm § 40 Abs 3 EStG zum Ausdruck kommt. Insofern unterscheidet sich die Pauschalierung nach § 40a EStG nicht von der nach § 40 EStG. Es kann daher hinsichtlich des Rechtscharakters des Pauschalierungsbescheids und seiner Folgen (anwendbare Vorschriften, Änderungsvoraussetzungen, Bindung im ESt-Verfahren) auf die Kommentierung zu § 40 (s § 40 Rn 3ff (Faltermann)) verwiesen werden.
2. Wirtschaftliche Bedeutung
Rn. 5
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der feste Pauschsteuersatz kann gegenüber dem LSt-Abzug nach den individuellen Merkmalen des ArbN allein durch seine Höhe zu erheblichen Vorteilen führen. Durch die Abgeltungswirkung fällt zusätzlich die Progressionswirkung weg, die sich durch Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen, durch das Zusammentreffen mit anderen Einkünften als solchen aus nichtselbstständiger Arbeit und durch das Zusammenrechnen mit Einkünften des Ehegatten im Rahmen der ESt-Veranlagung ergeben kann. Der in der Übernahme der LSt durch den ArbG liegende Vorteil wird nicht gesondert erfasst, und zwar weder im Steuerrecht, weil – anders als in § 40 Abs 1 EStG – nicht auf einen Nettosteuersatz hochgerechnet wird, noch im Sozialversicherungsrecht (BSG, DB 1976, 60).
Die Besserstellung wird bei Ehegattenarbeitsverhältnissen besonders deutlich, da bei der Veranlagung der Ehegatten der pauschalierte Arbeitslohn des ArbN-Ehegatten außer Ansatz bleibt, dieser Arbeitslohn und zusätzlich die vom ArbG-Ehegatten übernommene pauschale LSt aber zur Minderung der Einkünfte des ArbG-Ehegatten führt. Ein Fall des § 12 Nr 3 EStG liegt nicht vor, so dass sowohl der Lohnabzug als BA als auch der Abzug der pauschalierten LSt sichergestellt ist. Außerdem kann die Abgeltungswirkung dazu führen, dass Transferleistungen, die an das steuerliche Einkommen anknüpfen, gewährt werden, die bei Erfassung des pauschalierten Arbeitslohns wegen des Überschreitens von Einkommensgrenzen entfallen würden.
Voraussetzung für die Pauschalierung nach § 40a EStG ist jedoch, dass das Ehegattenarbeitsverhältnis als fremdüblich anzusehen ist. Insb bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung im Rahmen eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis iSv § 40a EStG ist von einer unter Fremden unüblichen Vereinbarung auszugehen, sodass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich insgesamt nicht anzuerkennen ist, vgl BFH BStBl II 2019, 203 und BFH BFH/NV 2021, 1124.
Rn. 6
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Neben die materiellen Vorteile beim ArbN treten verwaltungstechnische Vereinfachungen beim ArbG. Die geschilderten Umstände eröffnen eine ordnungsgemäße steuerliche Erfassung mit geminderter Belastung und wirken so der Schwarzarbeit entgegen. Weiterhin trägt die Pauschalierung dem Bedürfnis der Praxis nach einer typisierenden Regelung und einer relativ einfachen Besteuerung des Arbeitslohns Rechnung, wenn zB nur von Fall zu Fall zusätzliche Arbeitskräfte beschäftigt werden.
Rn. 7
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
3. Die geringfügige Beschäftigung
a) Überblick
Rn. 8
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei der rechtlichen Beurteilung eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ist danach zu differenzieren, ob die geringfügige Beschäftigung im Unternehmen oder in Privathaushalten ausgeübt wird.
b) Geringfügige Beschäftigung im Unternehmen
Rn. 9
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (s § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Seit dem 01.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Sie orientiert sich an dem monatlichen Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden und dem gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird, vgl § 8 Abs 1a SGB IV. Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.10.2022 EUR 12 je Arbeitsstunde, sodass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt EUR 520 beträgt.
Bis zum 30.09.2022 war die Geringfügigkeitsgrenze statisch und betrug EUR 450.
Eine Einschränkung hinsichtlich der ausgeübten Arbeitsstunden im Monat besteht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV nicht. Der ArbG kann Arbeitsspitzen zeitversetzt entlohnen, ohne die Grenze der Geringfügigkeit zu gefährden. Jedoch darf das monatliche Entgelt im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (s Rn 45b).
Nach § 40a Abs 2 EStG beträgt der Pauschsteuersatz 2 % des Arbeitsentgeltes für eine geringfügige Beschäftigung, einschließlich SolZ und KiSt (s Rn 29). Diese Pauschsteuer ist nicht in der LSt-Anmeldung des ArbG anzugeben. Sie ist vielmehr zusammen mit dem 15 % betragenden Rentenversicherungsbeitrag (§ 172 Abs 3 SGB VI) und de...