Rn. 52
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Tätigkeit muss luf Art sein und in einem Betrieb der LuF iSd § 13 Abs 1 Nr 1–4 EStG ausgeübt werden. Ein solcher liegt vor, wenn er sich mit der LuF, mit Weinbau, Gartenbau, Obst- und Gemüsebau, mit Baumschulen sowie mit der Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte befasst. Unter bestimmten Voraussetzungen gehören dazu auch die Tierzucht und die Tierhaltung. Auch bei Binnenfischerei und der Teichwirtschaft, der Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, der Imkerei und Wanderschäferei und der mit dem Betrieb einer LuF in Zusammenhang stehenden Jagd handelt es sich um luf Betriebe. Ausführlich s Erläut zu § 13 (Mitterpleininger).
Rn. 53
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Für Aushilfskräfte, die in einem Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG tätig sind, kommt die Pauschalierung nach § 40a Abs 3 EStG selbst dann nicht in Betracht, wenn sie mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden (s R 40a.1 Abs 6 S 2 LStR 2023). Eine Pauschalierung der LSt ist aber zulässig, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft betreibt, nur wegen seiner Rechtsform (GmbH) als Gewerbebetrieb gilt, BFH BStBl II 1981, 76 und R 40a.1 Abs 6 S 3 LStR 2023.
Betreibt eine natürliche Person je getrennt einen luf und einen gewerblichen Betrieb, so ist auch jeder für sich zu beurteilen. Dagegen kann bei gewerblichen Betriebsteilen ein einheitlicher luf Gesamtbetrieb vorliegen, wenn diese Tätigkeit prägend ist. Das bestimmt sich bei Verarbeitungs-, Substanz- und Absatzbetrieben nach unterschiedlichen Kriterien, s § 13 Rn 52ff (Mitterpleininger). Bei einheitlichem luf Betrieb ist die Pauschalierung möglich, wenn der ArbN ausschließlich mit typischen luf Arbeiten beschäftigt wird.
Betreibt eine PersGes je getrennt einen luf und einen gewerblichen Betrieb, so erzielt sie insgesamt gewerbliche Einkünfte. Sofern jedoch ein Betrieb der LuF nur aufgrund der Abfärbetheorie (§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielt, bleibt es bei der Möglichkeit der Anwendung des § 40a Abs 3 EStG, R 40a.1 Abs 6 S 3 LStR 2023.
Ist der Betrieb kraft gesamtwirtschaftlicher Tätigkeit aus dem Kreis der Betriebe der LuF ausgeschieden und handelt es sich nunmehr um einen Gewerbebetrieb, so ist die Pauschalierung der LSt mit 5 % ausgeschlossen. Dies gilt auch für Neben- oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines luf Betriebes erfüllen würden, vgl BFH VI, BStBl II 1990, 1002.
Rn. 54
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die ausgeübte Tätigkeit muss ausschließlich eine typische luf Arbeit sein. Dies sind alle Tätigkeiten, die mit der Herstellung des luf Produkts zusammenhängen einschließlich solcher Betätigungen, die die ordnungsgemäße Bewirtschaftung mit sich bringt, wozu auch der Wegebau gehören kann, BFH BStBl II 1986, 681. Da ausschließlich derartige Arbeiten verrichtet werden müssen, ist der Einsatz in der Verwaltung, Lagerhaltung, Versand usw schädlich. Erfolgt die Beschäftigung zwar in einem luf Betrieb, ist die verrichtete Arbeit aber keine typische luf geprägte Arbeit, wie zB die Tätigkeit als Blumenbinder oder Verkäufer, so kann keine Pauschalierung gewählt werden, s R 40a.1 Abs 6 S 3 LStR 2023. Gleiches gilt, wenn der ArbN gleichzeitig mit Tätigkeiten in einem anderen (Neben-)Betrieb desselben ArbG tätig ist, die die luf Voraussetzungen nicht erfüllen, s R 40a.1 Abs 6 S 3 LStR 2015.
Luf Fachkräfte können nicht nach § 40a Abs 3 EStG pauschal besteuert werden. Der Gesetzeswortlauf schließt damit Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen wie Mechaniker in die Pauschalierung ein. Unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung der Lohnabrechnung in der LuF ist dies gerechtfertigt, so dass mE zB auch Reparaturen an einer luf Maschine begünstigt sein können.
Rn. 55
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei