Rn. 24
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach R 40a.1 Abs 4 S 2 LStR 2023 sollen steuerfreie Einnahmen nicht in die Bemessungsgrundlage von nach § 40a Abs 1, 3 und 7 EStG pauschalierbaren Arbeitslöhnen eingehen. Dies gilt für alle nach § 3 EStG steuerfreie Bezüge, zB auch wenn es sich um steuerfreien WK-Ersatz handelt (zB Reisekosten). Dementsprechend sind auch Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenhängen, nicht als WK abziehbar (R 40a.1 Abs 1 S 5 LStR 2015).
In den Fällen der Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG und § 40a Abs 2a EStG fließen steuerfreie Leistungen nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage ein, wenn diese auch nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind; s Rn 21a. Zahlt zB der ArbG Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, unterliegen diese bis zu EUR 25 je Stunde nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt (vgl § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV). Lohnsteuerlich gelten nach § 3b EStG abweichende und idR höhere Freibeträge. Diese wirken sich jedoch im Rahmen der Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG und § 40a Abs 2a EStG nicht aus, da das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung ist.
Rn. 25
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Übereinstimmung besteht in Literatur und Rspr (BFH vom 13.01.1989, VI R 52/87 nv, Bestätigung von FG RP EFG 1987, 377), dass der zu pauschalierende Arbeitslohn nicht um den ArbN-Pauschbetrag (§ 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG) zu kürzen ist, auch nicht anteilig. Ebenfalls nicht abgezogen werden kann der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), R 40a.1 Abs 4 S 3 LStR 2023. Nicht zum Arbeitslohn zählende Vergütungen bleiben bei der Ermittlung des pauschalen Entgelts nach § 40a Abs 1, 3 und 7 EStG außer Betracht. Hierzu zählen beispielsweise die Fehlgeldentschädigungen bis EUR 16/Monat (R 19.3 Abs 1 Nr 4 LStR 2023).
Rn. 26
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Aus dem Wortlaut "Arbeitslohn"in § 40a EStG statt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus der Stellung im Gesetz kann hergeleitet werden, dass WK des ArbN nicht zu berücksichtigen sind (ebenso FG Bln EFG 1980, 564; FG Ha EFG 1981, 621; FG RP EFG 1987, 377; s auch BVerfG HFR 1984, 435 zu BFH vom 27.03.1984, IX B 13/81 nach Art 1 Nr 6 BFH-EntlG ohne Gründe). Konsequenterweise ist ein stpfl WK-Ersatz des ArbG in die Besteuerung einzubeziehen. Mit pauschal besteuertem Arbeitslohn zusammenhängende Aufwendungen können auch nicht bei anderen, nicht pauschaliert besteuerten Einkünften als WK berücksichtigt werden.
Rn. 27
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Hinsichtlich der Erfassung von steuerfreiem Arbeitslohn ist der Wortlaut des Gesetzes auslegungsbedürftig, da "Arbeitslohn" steuerbarer oder stpfl Arbeitslohn sein kann. Ziel der Pauschalierung ist es, in einem einfachen Verfahren alle Löhne mit einem einheitlichen – niedrigen – Steuersatz zu belegen. Der Ansicht der FinVerw, dass steuerfreie Einnahmen bei der Bemessungsgrundlage von § 40a Abs 1 und 3 EStG außer Ansatz bleiben (R 40a.1 Abs 4 S 2 LStR 2023), ist mE zuzustimmen. § 40a Abs 1 und 3 EStG ist lediglich eine besondere Form der LSt-Erhebung, die – abweichend zu § 40a Abs 2 und 2a EStG "Arbeitsentgelt" – keinen gesonderten Entgeltbegriff beinhaltet. In die Pauschalierung sind daher lediglich die Zuwendung einzubeziehen, die beim ArbN dem Grunde nach zu steuerbaren und stpfl Einnahmen führen (BFH BStBl II 2015, 457).