1. Verhältnis zum LSt-Regelabzug
Rn. 13
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Liegen die Voraussetzungen der LSt-Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten, geringfügig Beschäftigten, Aushilfskräften in der LuF oder kurzfristig in Deutschland tätigen beschränkt stpflArbN vor, so kann dem ArbG die Pauschalierung nicht mit der Begründung versagt werden, sie führe gegenüber dem LSt-Regelabzug zu ungerechtfertigten Vorteilen (s Rn 1). Der ArbG ist auch nicht gezwungen, für alle Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten eines Betriebes dasselbe LSt-Erhebungsverfahren zu wählen, BFH BStBl II 1982, 710. Er kann sich vielmehr bei jedem ArbN für das jeweils günstigste Verfahren entscheiden. Für ArbN kann es ua dann günstiger sein, das Arbeitsentgelt pauschal versteuert ausgezahlt zu bekommen, wenn er sonst nach LSt-Klasse VI abgerechnet werden würde.
Rn. 14
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Solange der Vorbehalt der Nachprüfung (vgl § 164 AO) wirksam ist, kann der ArbG grds im Laufe des Kj die Wahl der Besteuerungsart ändern. Er kann auch nach Ablauf des Kj von der Pauschalierung zur Lohn-Regelbesteuerung übergehen, sofern kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, vgl BFH BStBl II 2004, 195.
Dagegen ist es nicht zulässig, innerhalb ein und desselben Arbeitsverhältnisses zwischen Pauschalierung und LSt-Regelabzug zu wechseln, mit dem Ziel, neben dem niedrigeren Pauschsteuersatz in den Genuss des ArbN-Pauschbetrags und ggf weiterer Vergünstigungen zu kommen, vgl BFH BStBl II 1992, 695. Demgegenüber ist ein Wechsel in der Besteuerungsart möglich, wenn sich die Veranlassung dazu aus dem Arbeitsverhältnis ergibt, zB wenn die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG wegen des schwankenden Arbeitslohns teilweise über- bzw unterschritten werden. Ein wiederholter Wechsel innerhalb eines Kj ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs stets schädlich (Lademann, § 40a EStG Rz 4; FG BdW EFG 1987, 429). Zudem ist nach der Übermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung kein Wechsel von der Regelversteuerung zur Pauschalierung mehr möglich (s § 41c Abs 3 S 1 EStG iVm § 41b EStG und FG Nbg EFG 2015, 732); aA Krüger in Schmidt, § 40a EStG Rz 1 (41. Aufl) unter Hinweis auf BFH BFH/NV 1990, 639. ME ist aber dem FG Nbg zuzustimmen. Nach Übermittlung der elektronischen LSt-Bescheinigung ist eine Änderung des LSt-Abzugs nicht mehr möglich, § 41c Abs 3 S 1 EStG. Die Pauschalierung führt zur Reduzierung des individuell versteuerten Arbeitslohns und dementsprechend zu einer Änderung des LSt-Abzugs.
Es ist nicht zulässig, die LSt von dem für die normale Arbeitszeit gezahlten Arbeitslohn nach den Merkmalen der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale einzubehalten und die LSt von Mehrarbeitsvergütungen zu pauschalieren, da dieser Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis für eine tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt wird, vgl BFH BFH/NV 1994, 22. Soweit in Lohnzahlungszeiträumen Sonderzahlungen (zB Weihnachts-, Urlaubsgeld, 13. Gehalt) erfolgen, können diese zur Überschreitung der Pauschalierungsgrenzen in den übrigen Lohnzahlungszeiträumen dieses Kj führen (dazu s Rn 33).
Rn. 15
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Die Pauschalierung der LSt ist ausgeschlossen, wenn der ArbN für denselben ArbG neben seiner Haupttätigkeit eine Nebentätigkeit mit den Merkmalen einer Teilzeitbeschäftigung ausübt, s § 40a Abs 4 Nr 2 EStG iVm §§ 39b EStG. Es findet keine Konzernbetrachtung statt, jedoch könnte eine Mehrfachbeschäftigung in mehreren Tochtergesellschaften mE rechtsmissbräuchlich sein.
Rn. 16
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Für einen kurzfristig Beschäftigten, geringfügig Beschäftigten, einer Aushilfskraft in der LuF oder einem kurzfristig in Deutschland tätigen beschränkt stpflArbN kann die LSt auch dann pauschaliert werden, wenn der ArbN von demselben ArbG ein betriebliches Ruhegeld bezieht, das dem normalen LSt-Abzug unterliegt, H 40a.1 LStH 2023 "Ruhegehalt neben kurzfristiger Beschäftigung". Hinsichtlich der Pauschalierung ist nicht anders zu verfahren, als wenn der ArbN die Versorgungsbezüge von einem anderen ArbG erhielte (BFH BStBl II 1990, 931).
2. Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften
Rn. 17
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Liegen die Voraussetzungen mehrerer Pauschalierungsalternativen des § 40a EStG vor, kann nach der günstigsten pauschaliert werden. Ist zu Unrecht der niedrigere Pauschsteuersatz für landwirtschaftliche Aushilfen angewandt worden, liegt darin keine Zustimmung des ArbG zur Übernahme der LSt zum höheren Pauschsteuersatz für Geringbeschäftigte, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (BFH BStBl II 1984, 569). Unabhängig bleibt hiervon die mit dem ArbN getroffene Vereinbarung zum Entgelt, ob es sich nämlich um ein Netto- oder Bruttoentgelt handelt.
Rn. 18
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei der Beurteilung, ob die Lohngrenzen nach § 40a Abs 1 und 3 EStG eingehalten sind, sind alle Arbeitslöhne dieser Beschäftigung einzubeziehen. Insb dürfen nicht einzelne, nach anderen Vorschriften (zB § 40b EStG) pauschalierte Löhne wegen der mit dieser Pauschalierung verbundenen Abgeltun...