a) Stpfl Beiträge u Zuwendungen
Rn. 23
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer ist die Summe der Beiträge und Zuwendungen, die der ArbG für die Versicherung des ArbN im Kj aufbringt und deren Gegenwert dem ArbN als lstpfl Entgelt im Kj zufließt. Die pauschale Steuer soll an die Stelle der an sich verwirklichten individuellen Steuer des ArbN treten. Beiträge oder Zuwendungen, die beim ArbN keine LStPfl auslösen würden, weil sie steuerfrei bezogen werden können, bleiben danach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der pauschalen Steuer außer Betracht. Zur Bemessungsgrundlage wurden daher die Beiträge und Zuwendungen nach der bis 1989 geltenden Fassung des § 40b Abs 1 S 1 EStG nur in dem Umfang gezählt, "soweit diese nicht steuerfrei waren". Die steuerfreien Leistungen des ArbG werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschsteuer einbezogen. Auf Zukunftssicherungsleistungen des ArbG iSd § 40b EStG findet die Grenze von EUR 44 des § 8 Abs 2 S 9 EStG keine Anwendung (BFH v 26.11.2002, BStBl II 2003, 492; R 8.1 Abs 3 LStR 2011).
b) Aufteilung bei mehreren ArbN
Rn. 24
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Werden für mehrere ArbN gemeinsam Beiträge oder Zuwendungen erbracht, bei denen der Teil, der auf den einzelnen ArbN entfällt, nicht festgestellt werden kann, so ist dem einzelnen ArbN der Teil der Leistung zuzurechnen, der sich bei einer Aufteilung der Leistung nach der Zahl der begünstigten ArbN ergibt (§ 2 Abs 2 Nr 3 S 3 LStDV). Zur Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs 2 S 2 EStG s Rn 46 ff.
c) Keine Einrechnung der pauschalen Steuer
Rn. 25
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Bei einer Nettolohnvereinbarung bildet auch die vom ArbG übernommene LSt Arbeitslohn (s § 19 Rn 154 (Barein)). Im Fall der Pauschalierung der LSt nach § 40 EStG ist daher gem § 40 Abs 1 S 2 EStG bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes zu berücksichtigen, dass die Übernahme der pauschalen LSt durch den ArbG für den ArbN eine in Geldeswert bestehende Einnahme darstellt. Diese Grundsätze werden jedoch iRd § 40b EStG nicht angewandt. Die Nichteinrechnung der pauschalen Steuer in die Bemessungsgrundlage hat der BFH v 05.11.1982, BStBl II 1983, 91 mit der Auffassung begründet, dass die pauschale LSt eine Betriebsteuer eigener Art sei, die nur der ArbG schulde und mit deren Übernahme der ArbG dem ArbN keinen Vorteil zuwende. Dabei wird jedoch nicht ausreichend klargestellt, dass der Vorteil des ArbN in der Freistellung von der LStPfl der ihm zugewandten Zukunftssicherungsleistungen liegt. Wichtiger dürfte daher sein, dass die Berücksichtigung des in der LSt-Freiheit liegenden Vorteils die Ermittlung der pauschalen Steuer komplizieren und so dem mit § 40b EStG auch verfolgten Vereinfachungszweck entgegenlaufen würde.