Rn. 63
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Für die Besteuerung in der Leistungsphase, die
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entweder in Form von Rentenzahlungen oder |
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in Form einer Kapitalauszahlung |
erfolgen kann, ist die Behandlung der Beiträge während der Ansparphase maßgebend. Bei der Beurteilung der Besteuerung der ausgezahlten Verträge wird nicht mehr zwischen kapitalgedeckten Pensionsfonds und kapitalgedeckten Pensionskassen einerseits und den Direktversicherungen andererseits unterschieden. Die Förderung dieser Altersversorgungsverträge konnte in Form der Steuerfreiheit gem § 3 Nr 63 u 66 EStG, durch SA-Abzug gem § 10a EStG oder durch eine Zulage nach Abschnitt XI EStG (sog Riesterrente) erfolgen. Als zu den nicht geförderten Beiträgen zählen insb die Beiträge, die nach § 40b EStG pauschal besteuert wurden sowie die vor dem 01.01.2002 erbrachten Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung.
Rn. 64
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Bei nicht geförderten Altzusagen, für die keine der oben genannten Förderinstrumente in Anspruch genommen wurden, ergibt sich folgende Besteuerung: Rentenzahlungen werden mit ihrem Ertragsanteil gem § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG als sonstige Einkünfte erfasst (§ 22 Nr 5 S 2 EStG). Wird in Form einer Kapitalauszahlung geleistet, so sind die Erträge nur zu versteuern, wenn sie auch nach den allg Vorschriften als KapErtr der Besteuerung unterliegen würden. Gem § 52 Abs 36 S 5 EStG ist auf die Altverträge der § 20 Abs 1 Nr 6 EStG in der am 31.12.2004 gültigen Fassung weiter anzuwenden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Auszahlung nach 12 Jahren Laufzeit und der Vertrag erfüllt die Voraussetzungen zum SA-Abzug gem § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b in der am 31.12.2004 gültigen Fassung: die gesamte Auszahlung ist steuerfrei (§ 52 Abs 36 S 5 EStG), |
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Erfolgt die Auszahlung vor Ablauf von 12 Jahren oder sind die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht gegeben, so erfolgt eine Besteuerung der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus Sparanteilen als Einkünfte aus KapVerm. |
Rn. 65
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Wurde für die Altzusagen eine der vorgenannten Förderungen in Anspruch genommen, zB indem die Beiträge gem § 3 Nr 63 EStG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung steuerfrei gezahlt wurden, so muss in der Auszahlungsphase eine Aufteilung erfolgen und zwar
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in den Teil, der auf geförderte, und |
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in den, der auf nicht geförderte Beiträge beruht. |
Zum Aufteilungsmaßstab s BMF v 11.11.2004 BStBl I 2004, 1061. Soweit Renten auf nicht geförderten Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen beruhen, erfolgt weiterhin eine Versteuerung mit dem Ertragsanteil gem § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG. Bei einer Kapitalauszahlung hängt die Besteuerung von der Laufzeit des Vertrages ab, die unter s Rn 57 f gemachten Ausführen gelten fort.
Rn. 66
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Soweit Leistungen aus Altersversorgungsverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen geltend gemacht werden, für welche in der Ansparphase eine der gesetzlichen Förderungen in Anspruch genommen wurde, erfolgt eine Versteuerung nach Maßgabe des § 22 Nr 5 EStG in vollem Umfang. Dies gilt unabhängig von der Auszahlungsform als Rente oder Kapitalzahlung.
Rn. 66a
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Die Versicherungsunternehmen sind seit dem 01.01.2002 gehalten, die für die Besteuerung wesentlichen Merkmale gesondert aufzuzeichnen. Sollte mangels verwertbarer Daten o aus sonstigen Gründen eine Aufteilung von Leistungen in während der Ansparphase geförderte und nicht geförderte Beiträge nicht möglich sein, bestimmt BMF v 11.11.2004 (BStBl I 2004, 1061) ein versicherungsmathematisches Näherungsverfahren. Tz 3 des vorgenannten BMF-Schreibens erlaubt abweichend, dass die Leistungen ausschließlich nach dem Verhältnis der Summe der steuerfreien und/oder nicht geförderten Beiträge zur Summe der insgesamt geleisteten Beiträge ohne Berücksichtigung von Zinseffekten aufgeteilt werden können. Führt dieses beitragsproportionale Verfahren für den Versorgungsempfänger zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, kann er wiederum von der Versorgungseinrichtung die Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen verlangen. Diese Option wurde jedoch erst durch BMF v 14.03.2012, BStBl I 2012, 311, für nach dem 31.12.2012 auszustellende Mitteilungen hinzugefügt.