1. Allgemeines
Rn. 34
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
§ 40b Abs 1 EStG idF bis 31.12.2004 war um folgenden S 2 erweitert:
Zitat
Die pauschale Erhebung der LSt von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den ArbN ausgeschlossen worden ist.
Diese Eingrenzung ist zwar für ab dem 01.01.2005 geschlossene Verträge überholt, da Direktversicherungen generell nicht mehr unter § 40b Abs 1 EStG fallen, für vor dem Stichtag abgeschlossene sog Altverträge ist sie jedoch weiter anwendbar (§ 52 Abs 52a EStG).
2. Versicherung auf den Erlebensfall
Rn. 35
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die nach § 40b Abs 1 S 1 EStG aF begünstigte Direktversicherung auf das Leben des ArbN kann als Versicherung auf den Todesfall oder als Versicherung auf den Erlebensfall ausgestaltet sein. Wird der Erlebensfall gewählt, so darf nicht ein früheres als das 60. Lebensjahr des ArbN den Versicherungsfall bilden. Andernfalls wäre der Zweck des § 40b EStG aF, Beiträge zur Altersversorgung steuerlich zu begünstigen, nicht ausreichend erfüllt. Das frühere als das 60. Lebensjahr endet am Vortag des 60. Geburtstags. In dem Direktversicherungsvertrag konnte also steuerunschädlich vereinbart werden, dass die Versicherungsleistung zum 60. Geburtstag ausgezahlt werden wird. Leistungen, die für den Invaliditätsfall oder für den Todesfall versprochen werden, sind nicht auf den Erlebensfall iSd Abs 1 S 2 EStG aF abgestellt. Sie erlauben daher die Pauschalierung auch dann, wenn mit der Möglichkeit der Versicherungsleistung vor der Vollendung des 59. Lebensjahrs des ArbN gerechnet werden muss.
Rn. 36
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Der BFH v 09.11.1990, BStBl II 1991, 189 hat entschieden, dass eine Versicherung, bei der das typische Todesfall- und Rentenwagnis bereits bei Vertragsabschluss ausgeschlossen worden ist, keine Direktversicherung iSd § 40b ist. Nach Auffassung der FinVerw (vgl Nds FinMin v 17.10.1994, S 2372-38-35 1 im Einvernehmen mit dem BMF) ist nach den Grundsätzen des BFH eine Direktversicherung nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Todesfallleistung während der gesamten Versicherungsdauer mindestens 50 vH der für den Erlebnisfall vereinbarten Kapitalleistung beträgt, da die in § 1b Abs 2 S 1 BetriebsrentenG enthaltene arbeitsrechtliche Definition der Direktversicherung, die auch für das Steuerrecht gilt, Risikoschutz während der gesamten Versicherungsdauer voraussetzt. Dieser darf auch nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Ansonsten handelt es sich – so mit Recht der BFH – um einen atypischen Sparvertrag. Die FinVerw erkennt allerdings eine vor dem 01.08.1994 abgeschlossene Kapitallebensversicherung als Direktversicherung an, wenn zu Beginn der Versicherung eine Todesfallleistung von mindestens 10 vH der Kapitalleistung im Erlebensfalle vereinbart worden ist. Im Einzelnen vgl R 40b.1 Abs 2 S 2 LStR 2011.
3. Kündigungsausschluss
Rn. 37
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Beiträge für eine Direktversicherung werden nach § 40b Abs 1 S 2 EStG aF iRd LSt-Pauschalierung nur anerkannt, wenn eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den ArbN ausgeschlossen ist. Damit soll dem ArbN die vorzeitige Verfügung über die Mittel aus der Versicherung versperrt werden. Der ArbN könnte die Mittel sonst ihrem begünstigten Zweck, zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung beizutragen, entziehen. Im Hinblick auf die Zuwendungen an Pensionskassen sah der Gesetzgeber keinen entsprechenden Regelungsbedarf, weil deren Satzungen und Leistungspläne ohnehin vorzeitige Kündigungen ausschließen. Dagegen hielt es der Gesetzgeber für nicht undenkbar, dass im Rahmen einer Direktversicherung, die Vertragsbeziehungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem ArbG begründet, dem ArbN ein vorzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt werden kann. Auch wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung nach Übertragung der Versicherungsnehmerstellung vom ArbG auf den ArbN ausschließen.
4. Ausschluss der Abtretung u Beleihung?
Rn. 38
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
§ 40b Abs 1 S 2 EStG aF verlangt eine Kündigungsausschlussklausel, um dem ArbN die Möglichkeit einer vorzeitigen Verfügung über die in die Versicherung eingezahlten Mittel zu versperren. Es gibt jedoch für den ArbN noch andere Wege, auf denen sich eine vorzeitige wirtschaftliche Nutzung der in der Versicherung gebundenen Mittel herbeiführen lässt. Denkbar ist insb, dass er ein ihm eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht abtritt oder beleiht. Fraglich ist, ob der Versicherungsvertrag auch die Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechts ausschließen muss, um als Direktversicherung iSd § 40b EStG Anerkennung zu finden. Die FinVerw bejaht diese Frage unter Berufung auf den in § 40b Abs 1 S 2 EStG aF zum Ausdruck kommenden Gesetzessinn. Die Praxis hat sich mit dieser zusätzlichen, im Gesetzestext nicht deutlich genug angesprochenen Einschränkung des § 40b EStG abgefunden.