1. Gegenwärtiges Dienstverhältnis
Rn. 39
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Um eine mehrfache LSt-Pauschalierung und damit eine mehrfache Begünstigung desselben ArbN in verschiedenen Dienstverhältnissen zu vermeiden, beschränkt § 40b Abs 2 S 1 EStG die Pauschalierung auf die Beiträge und Zuwendungen, die vom ArbN aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Hat ein ArbN mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander, kann er selbst bestimmen, welches sein erstes Dienstverhältnis iSd Pauschalierungsvorschriften sein soll. Er muss sich jedoch nach Ansicht der FinVerw für dieses Dienstverhältnis eine LSt-Karte der StKl I bis V ausstellen lassen. Die LSt-Klasse VI gilt bei ArbN mit mehreren Dienstverhältnissen für die Einbehaltung der LSt aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis (§ 38b S 2 Nr 6 EStG). Bei Vorlage einer LSt-Karte mit der StKl VI ist daher die LSt-Pauschalierung nicht durchführbar, so nun auch mit Recht der BFH v 12.08.1996, BStBl II 1997, 143. Diese Grundsätze gelten mE auch dann, wenn die LSt wegen Nichtvorlage der LSt-Karte gem § 39c Abs 1 S 1 EStG nach der StKl VI ermittelt werden muss. Der BFH hat – im Gegensatz zur Ansicht der FinVerw – schon im Jahre 1989 zu Recht entschieden, dass ein erstes Dienstverhältnis nicht die Vorlage einer LSt-Karte der StKl I–V voraussetzt (vgl BFH BStBl I 1990, 398). Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer LSt-Karte mit den StKl I bis V materielle Voraussetzung einer Pauschalierung nach § 40b EStG sei. Allerdings treffe den ArbG das Haftungsrisiko, wenn er Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses iSd § 40a EStG versteuere und dieses Teilzeitarbeitsverhältnis nicht das Einzige sei und somit nicht als erstes Dienstverhältnis qualifiziert werden könne. S auch H 40b.1 LStH 2012 "Allgmeines".
2. Früheres Dienstverhältnis
Rn. 40
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Zu den Beiträgen und Zuwendungen, die von einem ArbN aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden, können auch Beiträge und Zuwendungen gehören, die einem früheren ArbN zufließen (H 40b.1 LStH 2012 "Allgmeines"). Dies gilt selbst dann, wenn der frühere ArbN inzwischen bereits wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, das für ihn nunmehr das erste Dienstverhältnis darstellt. Zwar werden dann die Beiträge und Zuwendungen, die noch auf das frühere Dienstverhältnis zurückgehen, lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge aus einem zweiten oder sonstigen Dienstverhältnis behandelt. Dennoch sind die Pauschalierungsvoraussetzungen erfüllt. Denn es genügt, dass die Beiträge und Zuwendungen mit Rücksicht auf das frühere erste Dienstverhältnis erbracht werden, weil sie iRd damaligen ersten Dienstverhältnisses verdient worden sind. Werden Beiträge oder Zuwendungen, ohne dass ein Gestaltungsmissbrauch infrage steht, erst zu einem Zeitpunkt aufgewandt, in dem der ArbN bereits ausgeschieden und in ein neues Dienstverhältnis übergewechselt ist, so hat der ArbN dennoch diese Leistungen aus seinem früheren ersten Dienstverhältnis bezogen (BFH BStBl II 1988, 554 unter Berufung auf die Erläuterungen von Grube in der Vorauflage dieses Kommentars).