1. Ein Dienstverhältnis
Rn. 41
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Um den aus der Anwendung des Pauschsteuersatzes fließenden Steuervorteil für den einzelnen ArbN zu begrenzen, wird das Pauschalierungsverfahren gem § 40b Abs 2 S 1 EStG nur für Beiträge und Zuwendungen im Gesamtumfang bis zu EUR 1 752 pro Kj eingeräumt. Leistet der ArbG höhere Beiträge oder Zuwendungen, muss er den Gesamtbetrag aufteilen. Einen Teilbetrag von EUR 1 752 je ArbN und Kj kann er der Pauschsteuer unterwerfen. Im Übrigen kommt das normale LSt-Abzugsverfahren zum Zuge.
2. Nachzahlungen für zurückliegende Jahre
Rn. 42
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Nachzahlungen für zurückliegende Jahre werden besonders begünstigt, wenn sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen (§ 40b Abs 2 S 3 EStG; dazu s Rn 51 ff). Andere Fälle der Nachzahlung können dem nicht gleichgestellt werden. Erbringt der ArbG daher bei fortlaufendem Dienstverhältnis Nachzahlungen für vergangene Jahre, so kann er den Grenzbetrag im Jahr der Zahlung doch nur einmal ausschöpfen (BFH BStBl II 1988, 379). Dies gilt auch dann, wenn der rückwirkende Abschluss eines Direktversicherungsvertrages zu Nachzahlungen für ein vergangenes Jahr führt (BFH v 10.06.1988, BFH/NV 1989, 23).
3. Zwei Dienstverhältnisse
Rn. 43
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Steht ein ArbN im Laufe eines Kj nacheinander in zwei (ersten) Dienstverhältnissen, so kann die Pauschalierungsgrenze von beiden ArbG und damit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden (R 40b.1 Abs 8 LStR 2011). Steht der ArbN im Laufe von zwei Kj nacheinander in zwei (ersten) Dienstverhältnissen und erhält er im zweiten Jahr neben Zukunftssicherungsleistungen aus dem jetzt bestehenden Dienstverhältnis auch noch Zukunftssicherungsleistungen aus dem früheren Dienstverhältnis, die zur Pauschalierung zugelassen werden, weil sie schon im ersten Jahr verdient worden sind (vgl BFH BStBl II 1988, 554), dann fragt sich, ob auch in diesem Fall der Grenzbetrag für das zweite Jahr zweimal ausgeschöpft werden kann. Für die zweimalige Ausnutzung der Pauschalierungsgrenze würde sprechen, dass die Pauschalierung ja gerade deswegen zugelassen wird, weil die Zahlung aus dem früheren Dienstverhältnis als eine solche des früheren Kj gilt. Diese Auffassung führt jedoch zu Schwierigkeiten, wenn in dem früheren Jahr, auf das die jetzige Leistung zurückbezogen wird, der Grenzbetrag wegen anderer Leistungen auch bereits ausgenutzt worden ist.
4. Verteilung einer Einmalprämie auf zwei Jahre
Rn. 44
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Wird eine Direktversicherung gegen Einmalprämie abgeschlossen, die Einmalprämie jedoch in zwei Teilleistungen zum Dezember und zum Januar des folgenden Jahres erbracht, so fragt sich, ob der Grenzbetrag für jede der beiden Teilleistungen in Anspruch genommen werden kann. Da die beiden Teilleistungen auf zwei Kj entfallen, bestehen zunächst keine Bedenken. Doch müssen sich die beiden Teilleistungen auch in zwei Kj nacheinander für den ArbN auswirken. Hier können Zweifel bestehen, wenn schon die erste Teilleistung dem ArbN den vollen Versicherungsschutz verschafft. Dann könnte es bei der zweiten Teilleistung an einem Zufluss von Arbeitslohn beim ArbN fehlen. Der BFH BFH/NV 1988, 499 vertritt jedoch die Auffassung, dass ohne die Zahlung des zweiten Teilbetrages ein endgültiger voller Versicherungsschutz nicht gewährleistet sei. Daher stelle auch die Zahlung des zweiten Teilbetrages einen weiteren Lohnzufluss dar.
5. Der Grenzbetrag bei laufenden Leistungen
Rn. 45
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Werden die pauschalierungsfähigen Leistungen nicht in einem Jahresbetrag, sondern laufend erbracht, können entweder die ersten Leistungen vollen Umfangs in die Pauschalierung einbezogen werden, während für die späteren Leistungen dann ausschließlich die individuelle LSt gilt. Oder es werden die ersten Leistungen nur teilweise in die Pauschalierung einbezogen, um den Grenzbetrag auch noch bei den späteren Leistungen anteilig ausnutzen zu können.