1. Abgrenzung zu § 3 Nr 63 EStG
Rn. 59
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Mit der Einführung des AltEinkG (BGBl I 2004, 1427) sind Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pensionskasse ab dem 01.01.2005 nicht mehr nach § 40b Abs 1 EStG pauschal besteuerbar. Dies gilt jedoch lediglich für Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden. Zuwendungen an eine Pensionskasse, die aufgrund einer Vereinbarung geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurde, können gem § 52 Abs 52b EStG weiterhin pauschal besteuert werden.
Rn. 60
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Die Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- o Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplanes vorgesehen ist (§ 3 Nr 63 S 1 EStG), erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gem § 3 Nr 63 EStG. Soweit es sich um Neuzusagen handelt, kommt keine Pauschalierung gemäß § 40b Abs 1 EStG in Betracht, handelt es sich um eine sog Altzusage, besteht ein Wahlrecht, ob
Beiträge aufgrund von Neuzusagen bleiben bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung zuzüglich EUR 1 800 grundsätzlich nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei.
Rn. 61
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Eine Pauschalierung der Zuwendungen zu einer Altzusage kann auch dann gewählt werden, wenn die nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreien Höchstbeträge bereits aufgrund anderer Beiträge überschritten wurden. Es ist jedoch ebenso möglich, den Betrag der Zuwendungen an eine Pensionskasse, der den Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze des § 3 Nr 63 EStG übersteigt, pauschal gem § 40b Abs 1 EStG zu besteuern. Dieses Aufteilung zwischen den beiden Begünstigungsformen soll laut BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065 Tz 207 aber nur möglich sein, wenn es sich um eine Beitragserhöhung handelt. Der steuerfreie Betrag für Altzusagen ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung begrenzt, da der Erhöhungsbetrag von EUR 1 800 ausschließlich für Neuzusagen gilt (§ 3 Nr 63 S 3 EStG). Dieser Erhöhungsbetrag von EUR 1 800 kann dann nicht für eine Neuzusage in Anspruch genommen werden, wenn für den ArbN aufgrund einer Altzusage geleistete Zuwendungen nach § 40b Abs 1 EStG pauschal versteuert werden, und zwar unabhängig von der Höhe der pauschal besteuerten Zuwendungen (BMF v 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065 Tz 208; BMF v 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Tz 280).
Rn. 62
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Werden jedoch gleichzeitig Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren und Umlagen erhoben und erfolgt eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen nach dem Trennungsprinzip, kann eine gleichzeitige Begünstigung vorliegen: die Beiträge sind steuerfrei einschließlich der Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages gem § 3 Nr 63 S 3 EStG, wenn es sich um einen Neuvertrag handelt. Parallel hierzu können die Umlagen gem § 40b Abs 1 EStG pauschal besteuert werden.
2. Besteuerung der Versorgungsleistungen
Rn. 63
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Für die Besteuerung in der Leistungsphase, die
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entweder in Form von Rentenzahlungen oder |
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in Form einer Kapitalauszahlung |
erfolgen kann, ist die Behandlung der Beiträge während der Ansparphase maßgebend. Bei der Beurteilung der Besteuerung der ausgezahlten Verträge wird nicht mehr zwischen kapitalgedeckten Pensionsfonds und kapitalgedeckten Pensionskassen einerseits und den Direktversicherungen andererseits unterschieden. Die Förderung dieser Altersversorgungsverträge konnte in Form der Steuerfreiheit gem § 3 Nr 63 u 66 EStG, durch SA-Abzug gem § 10a EStG oder durch eine Zulage nach Abschnitt XI EStG (sog Riesterrente) erfolgen. Als zu den nicht geförderten Beiträgen zählen insb die Beiträge, die nach § 40b EStG pauschal besteuert wurden sowie die vor dem 01.01.2002 erbrachten Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung.
Rn. 64
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Bei nicht geförderten Altzusagen, für die keine der oben genannten Förderinstrumente in Anspruch genommen wurden, ergibt sich folgende Besteuerung: Rentenzahlungen werden mit ihrem Ertragsanteil gem § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG als sonstige Einkünfte erfasst (§ 22 Nr 5 S 2 EStG). Wird in Form einer Kapitalauszahlung geleistet, so sind die Erträge nur zu versteuern, wenn sie auch nach den allg Vorschriften als KapErtr der Besteuerung unterliegen würden. Gem § 52 Abs 36 S 5 EStG ist auf die Altverträge der § 20 Abs 1 Nr 6 EStG in der am 31.12.2004 gültigen Fassung weiter anzuwenden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Auszahlung nach 12 Jahren Laufzeit und der Vertrag erfüllt die Voraussetzungen zum SA-Abzug gem § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b in der am 31.12.2004 gültigen Fassung: die gesamte Auszahlung ist steuerfrei (§ 52 Abs 36 S 5 EStG), |
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Erfolgt die Auszahlung vor Ablauf von 12 Jahren oder sind die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht gegeben, so erfolgt eine Besteuerung der außerrechnungsmäßigen und rechnun... |