Rn. 13

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Um die Merkmale der Direktversicherung zu erfüllen, muss der ArbN hinsichtlich der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt sein. Die Bezugsberechtigung kann auch den Hinterbliebenen des ArbN zustehen. Es genügt, dass der ArbN oder seine Hinterbliebenen teilweise bezugsberechtigt sind. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein. Die Bezugsberechtigung des ArbN oder seiner Hinterbliebenen wird dem Versicherungsunternehmen durch Erklärung des Versicherungsnehmers (ArbG) kenntlich gemacht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge