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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 40b ... / D. Durchschnittsberechnung (§ 40b Abs 2 S 2 EStG)

Edgar Stickan
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1. Gruppenversicherung

 

Rn. 46

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Nach § 2 Abs 2 Nr 3 S 3 LStDV sind die Zukunftssicherungsleistungen für mehrere ArbN nach der Zahl der gesicherten ArbN auf diese aufzuteilen, wenn der für den einzelnen ArbN geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln ist (s Rn 24). Dieses Aufteilungsprinzip nach Köpfen nimmt § 40b Abs 2 S 2 EStG auf und verändert es in charakteristischer Weise.

 

Rn. 47

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs 2 S 2 EStG setzt voraus, dass mehrere ArbN gemeinsam in einer Pensionskasse versichert sind (sog Gruppenversicherung). Für Altfälle kann die Durchschnittsberechnung auch für Direktversicherungen angewandt werden. Es braucht sich nicht um eine größere Zahl von ArbN zu handeln. Schon zwei ArbN erfüllen das Merkmal "mehrere".

Der Abschluss eines Rahmenvertrags, in dem die versicherten Personen und die versicherten Wagnisse bezeichnet sind, genügt, um die Versicherung mehrerer ArbN "gemeinsam" auszugestalten, wenn die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind. Ein Rahmenvertrag, der nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt, erfüllt die Voraussetzungen für die Durchschnittsberechnung allerdings nicht. Nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreie Leistungen bleiben genauso wie gem § 3 Nr 63 S 2 EStG 2. Alt (Altersvorsorgezulage, §§ 79 ff EStG) individuell besteuerte ArbG-Beiträge bei der Pauschalierung des § 40b EStG außen vor (R 40b.1 Abs 9 S 4 LStR 2011).

2. Leistungen von mehr als EUR 2 148

 

Rn. 48

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Gehören in die Gruppenversicherung oder in die durch Rahmenvertrag gemeinsam ausgestaltete Direktversicherung ArbN, für die Beiträge oder Zuwendungen iSv § 40b Abs 1 S 1 EStG im Umfang von insgesamt mehr als EUR 2 148 jährlich erbracht werden, so bleiben die Leistungen an diese ArbN bei der Durchschnittsberechnung...

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