1. Wahlrecht des ArbG
Rn. 22
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Unter den Voraussetzungen des § 40b Abs 1 EStG kann der ArbG die Steuer pauschal erheben. Er ist gegenüber der FinVerw – nicht gegenüber dem ArbN, mit dem er die Pauschalierung verbindlich vereinbart hat – in seiner Entscheidung frei. Er braucht weder eine Begründung für seine Entscheidung anzugeben noch ist gegenüber der FinVerw die Zustimmung des ArbN erforderlich. Auch eine Zustimmung der FinVerw – anders zB § 40 Abs 1 S 1 EStG – wird iRd § 40b EStG nicht vorausgesetzt. Gestützt auf BFH v 05.11.1982, BStBl II 1983, 91 hat sich die Auffassung durchgesetzt, wonach die pauschale Steuer als Betriebssteuer des ArbG zu qualifizieren ist. Angesichts des Wahlrechts könnte daran gezweifelt werden, ob die pauschale Steuer überhaupt die Merkmale des Steuerbegriffs erfüllt oder nicht viel eher als freiwillig übernommene Ablösungsleistung im Hinblick auf eine Steuerschuld des ArbN einzuordnen ist.
2. Bemessungsgrundlage
a) Stpfl Beiträge u Zuwendungen
Rn. 23
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer ist die Summe der Beiträge und Zuwendungen, die der ArbG für die Versicherung des ArbN im Kj aufbringt und deren Gegenwert dem ArbN als lstpfl Entgelt im Kj zufließt. Die pauschale Steuer soll an die Stelle der an sich verwirklichten individuellen Steuer des ArbN treten. Beiträge oder Zuwendungen, die beim ArbN keine LStPfl auslösen würden, weil sie steuerfrei bezogen werden können, bleiben danach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der pauschalen Steuer außer Betracht. Zur Bemessungsgrundlage wurden daher die Beiträge und Zuwendungen nach der bis 1989 geltenden Fassung des § 40b Abs 1 S 1 EStG nur in dem Umfang gezählt, "soweit diese nicht steuerfrei waren". Die steuerfreien Leistungen des ArbG werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschsteuer einbezogen. Auf Zukunftssicherungsleistungen des ArbG iSd § 40b EStG findet die Grenze von EUR 44 des § 8 Abs 2 S 9 EStG keine Anwendung (BFH v 26.11.2002, BStBl II 2003, 492; R 8.1 Abs 3 LStR 2011).
b) Aufteilung bei mehreren ArbN
Rn. 24
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Werden für mehrere ArbN gemeinsam Beiträge oder Zuwendungen erbracht, bei denen der Teil, der auf den einzelnen ArbN entfällt, nicht festgestellt werden kann, so ist dem einzelnen ArbN der Teil der Leistung zuzurechnen, der sich bei einer Aufteilung der Leistung nach der Zahl der begünstigten ArbN ergibt (§ 2 Abs 2 Nr 3 S 3 LStDV). Zur Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs 2 S 2 EStG s Rn 46 ff.
c) Keine Einrechnung der pauschalen Steuer
Rn. 25
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Bei einer Nettolohnvereinbarung bildet auch die vom ArbG übernommene LSt Arbeitslohn (s § 19 Rn 154 (Barein)). Im Fall der Pauschalierung der LSt nach § 40 EStG ist daher gem § 40 Abs 1 S 2 EStG bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes zu berücksichtigen, dass die Übernahme der pauschalen LSt durch den ArbG für den ArbN eine in Geldeswert bestehende Einnahme darstellt. Diese Grundsätze werden jedoch iRd § 40b EStG nicht angewandt. Die Nichteinrechnung der pauschalen Steuer in die Bemessungsgrundlage hat der BFH v 05.11.1982, BStBl II 1983, 91 mit der Auffassung begründet, dass die pauschale LSt eine Betriebsteuer eigener Art sei, die nur der ArbG schulde und mit deren Übernahme der ArbG dem ArbN keinen Vorteil zuwende. Dabei wird jedoch nicht ausreichend klargestellt, dass der Vorteil des ArbN in der Freistellung von der LStPfl der ihm zugewandten Zukunftssicherungsleistungen liegt. Wichtiger dürfte daher sein, dass die Berücksichtigung des in der LSt-Freiheit liegenden Vorteils die Ermittlung der pauschalen Steuer komplizieren und so dem mit § 40b EStG auch verfolgten Vereinfachungszweck entgegenlaufen würde.
3. Steuersatz
Rn. 26
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Der S für die pauschale LSt betrug bis 1989 10 vH, im Zuge der Steuerreform 1990 erfolgte eine Anhebung auf 15 vH. Durch das JahressteuerG 1996 wurde der Pauschsteuersatz auf 20 vH erhöht.
Auf die pauschale LSt ist zusätzlich der SolZ zu erheben (§§ 3 Abs 1 Nr 3, 4 SolZG), da auch die Erhebung der pauschalen LSt ein "Steuerabzug vom Arbeitslohn" (Überschrift vor § 38 EStG) ist. Der SolZ beträgt 5,5 vH der Bemessungsgrundlage.
Rn. 27
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Darüber hinaus ist auf die pauschale LSt die KiSt zu erheben, da es sich bei den Zukunftssicherungsleistungen um stpfl Arbeitslohn handelt. Maßstab für die KiSt ist die pauschale LSt. Dabei wird idR der reguläre KiSt-Hebesatz um ca 2 vH gesenkt, um in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht alle ArbN Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Der ermäßige Hebesatz ist teilweise durch die kirchliche Gesetzgebung, im Übrigen durch Verwaltungserlasse geregelt (K/S/M, § 40 EStG Rz A 17; gleichlautender Ländererlass v 19.05.1999, BStBl I 1999, 509). Der ArbG hat hierbei ein Wahlrecht zwischen diesem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren: er kann für jeden einzelnen ArbN die KiSt individuell nach Maßgabe der steuererhebenden Religionsgemeinschaft erheben. Für die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden ArbN sind dann keine KiSt abzuführen. Der ArbG kann sei...