1. Die begünstigten Leistungen
Rn. 51
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
§ 40b Abs 2 S 3 EStG begünstigt bestimmte Zukunftssicherungsleistungen durch Anhebung der Pauschalierungsgrenze. Begünstigt werden Leistungen, die der ArbG aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbringt. Auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) und auf den Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses kommt es nicht an. Begünstigt werden daher auch Leistungen an aus Altersgründen ausscheidende ArbN. Die Leistungen müssen in einem inneren Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses stehen, so dass die Beendigung des Dienstverhältnisses als Anlass der Leistungen gedeutet werden kann. Dieser sachliche Zusammenhang wird sich regelmäßig nur dann bejahen lassen, wenn der ArbG, der die Leistungen erbringt, im Zeitpunkt der Leistungen die Umstände, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen werden, kennt.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses muss zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen in greifbare Nähe gerückt sein. Für Direktversicherungen gilt ein Zeitraum von 3 Monaten zwischen der Beitragszahlung und dem Auflösungszeitpunkt (R 40b.1 Abs 11 S 1 LStR 2011). Gleiches muss für umlagefinanzierte Pensionsfonds gelten. Auf Nachzahlungen im Rahmen fortbestehender Dienstverhältnisse ist die Vervielfältigung des § 40b Abs 2 S 3 EStG nicht entsprechend anwendbar (BFH BStBl II 1988, 379).
2. Die Vervielfältigung des Grenzbetrages
Rn. 52
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Der in § 40b Abs 2 S 1 EStG genannte Grenzbetrag von EUR 1 752 erhöht sich bei Leistungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses. Der erhöhte Grenzbetrag wird dadurch ermittelt, dass der in § 40b Abs 2 S 1 EStG genannte Ausgangswert mit der Zahl der Jahre vervielfältigt wird, in denen das Dienstverhältnis des ArbN zum ArbG bestanden hat. Maßgeblich sind die Kj. Die Kj, in die der Eintritt und das Ausscheiden des ArbN fallen, werden voll gezählt. Es wird nur die aktive Dienstzeit berücksichtigt. Wer nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis bezieht, ist zwar noch im lohnsteuerrechtlichen Sinne ArbN (§ 1 Abs 1 S 1 LStDV). Das führt jedoch nicht dazu, dass noch ein Fortbestand des Dienstverhältnisses iSd § 40b Abs 2 S 3 EStG angenommen werden kann.
War das Dienstverhältnis zeitweise unterbrochen, müssen die Kj unberücksichtigt bleiben, in denen das Dienstverhältnis das ganze Jahr über nicht bestanden hat. Eine kurzzeitige Unterbrechung während eines Kj kann demgegenüber vernachlässigt werden. Dienstzeiten bei einem früheren Betriebsinhaber, auf den der Betrieb nach § 613a BGB oder nach § 1922 BGB im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen ist, zählen mit.
3. Keine Anwendung des S 2 von § 40b Abs 2 EStG
Rn. 53
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Nach § 40b Abs 2 S 2 EStG erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen der Grenzbetrag für ArbN, die in einer Gruppenversicherung versichert sind (s Rn 46 ff). Diese Regelung ist nach § 40b Abs 2 S 3 Hs 2 EStG im Fall erhöhter Leistungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht anwendbar. Die besondere Begünstigung durch Abs 2 S 3 geht danach der Begünstigung durch Abs 2 S 2 vor. Es soll nicht zu einer Kumulierung beider Begünstigungen kommen. ArbN, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen erhalten, sind daher aus dem Kreis der durch die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs 2 S 2 EStG begünstigten ArbN auszuschließen. Die Durchschnittsberechnung bleibt nur möglich, wenn neben dem ausscheidenden ArbN noch mindestens zwei weitere ArbN gemeinsam versichert sind.
4. Anrechnung von Vorjahrsleistungen
Rn. 54
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs 2 S 3 EStG gibt dem ArbG die Möglichkeit, Zukunftssicherungsleistungen gebündelt beim Ausscheiden des ArbN zu erbringen, ohne die Möglichkeit der LSt-Pauschalierung durch Überschreiten der Pauschalierungsgrenze zu verlieren. Es soll jedoch nicht zu einer Doppelbegünstigung während der Dienstzeit und bei deren Beendigung kommen. Daher sind bei der Vervielfältigungsregelung die pauschal besteuerten Vorjahresleistungen anzurechnen. Die Anrechnung beschränkt sich auf das Ausscheidensjahr und die sechs vorangehenden Kj, § 40b Abs 2 S 4 EStG. Anzurechnen sind die tatsächlich erbrachten und pauschal besteuerten Leistungen. War die pauschale Besteuerung in den Vorjahren aus Gründen der Gruppenversicherung (§ 40b Abs 2 S 2 EStG) für Leistungen über EUR 1 752 zulässig, sind auch diese Leistungen anrechnungspflichtig (R R 40b.1 Abs 11 S 6 LStR 2011). Nach R R 40b.1 Abs 11 S 2 LStR 2011 gilt diese Vervielfältigungsregelung auch bei Umwandlung von Arbeitslohn. Die Zahlung muss also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, sondern kann durch Umwandlung von Barlohn finanziert werden. Es ist auch unerheblich, ob iRd Ausscheidens eine Abfindung gezahlt wird, s R 40b.1 Abs 11 S 2 LStR 2011. Die Umwandlung von Barlohn in Direktversicherungsbeiträge ist insb für die ArbN steuerlich günstig, die nach langjähriger Dienstzeit in den Ruhestand treten und im letzten Dienstjahr eine hohe Steuer...