A. Leistungen im Dienstverhältnis
1. Dienstverhältnis
Rn. 3
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
§ 40b Abs 1 EStG geht von Zuwendungen eines ArbG aus; idF vor Einführung des AltEinkG umfasste der Wortlaut Beiträge und Zuwendungen des ArbG. Damit wird ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorausgesetzt. Unbedenklich sind Arbeitsverhältnisse mit erwachsenen Kindern des ArbG (BFH BStBl II 1983, 173). Auch die Dienstverhältnisse von Gesellschafter-Geschäftsführern von KapGes rechnen hierher, wohingegen die Pauschalierung von Direktversicherungen für Anteilseigner einer PersGes nicht begünstigt ist. Bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten ist dagegen nach der Rspr des BFH (zB BFH BStBl II 1987, 537) die Angemessenheit und Ernsthaftigkeit der gewählten Gestaltung gesondert zu prüfen. Ist ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis gegeben, sind die Altersvorsorgeaufwendungen wie bei anderen ArbN auch anzuerkennen (vgl H 6a Abs 10 EStH 2011). Es genügt das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem ArbN, um die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40b Abs 1 EStG zu schaffen.
2. Leistungen des ArbG
Rn. 4
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
IRd Dienstverhältnisses muss der ArbG die in § 40b Abs 1 EStG näher bezeichneten Beiträge oder Zuwendungen aufgebracht haben. Die Zahlungen müssen unmittelbar vom ArbG an die Pensionskasse oder an das Versicherungsunternehmen geflossen sein. Leistungen, die über den ArbN in die Pensionskasse fließen, genügen den Merkmalen des § 40b Abs 1 EStG nicht. Soweit die Pauschalierung in Fällen von Altverträgen von Direktversicherungen weiter Anwendung findet, gelten die hier genannten Grundsätze auch für Beiträge an Versicherungsunternehmen.
3. Leistungen an den ArbN
Rn. 5
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die von Abs 1 des § 40b EStG zugelassene Pauschalierung der Steuer soll an die Stelle einer an sich verwirklichten individuellen LStPfl des ArbN treten. Daher müssen die Leistungen des ArbG an die Pensionskasse dem ArbN zu Gute kommen, ihm Einnahmen verschaffen und dem ArbN letztlich direkt oder indirekt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zufließen. Ausgaben für die Zukunftssicherung, die nur dazu dienen, dem ArbG die Mittel zur Leistung einer dem ArbN zugesagten Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung des ArbG), gehören nach § 2 Abs 2 Nr 3 S 4 LStDV nicht zum Arbeitslohn. Für sie kommt daher auch eine Steuerpauschalierung nicht in Betracht.
B. Beiträge für eine Direktversicherung
1. Direktversicherung
a) Lebensversicherung
Rn. 6
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Nach § 1b Abs 2 BetrAVG, aus dessen Regelungszusammenhang § 40b EStG – wie auch § 4b EStG – stammt, liegt eine Direktversicherung vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbN durch den ArbG abgeschlossen ist und der ArbN und seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.
Eine Rückdeckungsversicherung grenzt sich von der Direktversicherung dadurch ab, dass die erstgenannte Versicherung vom ArbG abgeschlossen wird, um diesem die Mittel zur bereits zugesagten Versorgung zu verschaffen. Zu den Ausnahmefällen, in denen eine Rückdeckungsversicherung doch steuerlich anerkannt werden kann, s R 40b.1 Abs 3 LStR 2011.
Rn. 7
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Für die Pauschalierung wird eine Lebensversicherung vorausgesetzt. Die Lebensversicherung kann auf den Todesfall und/oder auf den Erlebensfall abgeschlossen sein, wobei gleichgültig ist, ob diese als Risikoversicherung, Rentenversicherung oder fondsgebundene Lebensversicherung ausgestaltet ist. Die Versicherungsleistungen können in Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen und Kapital- oder Rentenzahlungen umfassen. Die FinVerw (R 40b.1 Abs 2 S 5 LStR 2011) lässt allerdings Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als fünf Jahren und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen das Wahlrecht innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss wirksam werden kann, nicht als Direktversicherung iSv § 40b EStG gelten, es sei denn, dass diese Versicherungen im Rahmen einer Gruppenversicherung nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung abgeschlossen worden sind. Zu den prozentualen Mindesttodesfallleistungen s R 40b.1 Abs 2 S 2 ff LStR 2011.
Rn. 8
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die Bezeichnung einer Vereinbarung als Lebensversicherungsvertrag und der Abschluss bei einem Versicherungsunternehmen reichen nicht aus, um einem verzinslichen Geldanlagevertrag den Charakter als Lebensversicherung zu geben. Vielmehr muss der Vertrag geeignet sein, dem Gedanken der Vorsorge über den Weg der Risikoausschaltung oder über den Weg der langfristigen Kapitalbildung zu dienen. Übernimmt daher die Versicherung bei einem als Lebensversicherung bezeichneten Vertrag keinerlei Risiko, ist vielmehr sichergestellt, dass die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers die spätere Kapitalleistung der Versicherungsgesellschaft vollen Umfangs finanzieren, handelt es sich lediglich um einen der Form nach in einen Versicherungsvertrag gekleideten Sparvertrag mit bestimmten Auszahlungsmodalitäten. Ein solcher Vertrag wird vom BFH BStBl II 1991, 18...