Rn. 31

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Der Begriff der Betriebsstätte iSd § 41 Abs 2 EStG hat nicht nur Bedeutung für die Führung des Lohnkontos (s § 41 Abs 1 EStG), sondern auch für die Bestimmung des Betriebsstätten-FA, das zuständig ist

- für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung aufgrund Anwendung eines DBA und des Auslandstätigkeitserlasses (zum wirtschaftlichen ArbG-Begriff bei ArbN-Entsendungen BMF v 12.11.2014, BStBl I 2014, 1467 Rz 98),
- für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale (§ 39 EStG),
- für die Erteilung einer Bescheinigung für den LSt-Abzug an beschr und unbeschr stpfl ArbN (§ 39 Abs 3 EStG; s Erläut zu § 39 (Lewang)),
- für die Zulassung von LSt-Pauschalierungen nach § 40 Abs 1 2 EStG; s Erläut zu § 40 (Stickan),
- für die Zuständigkeit in Bezug auf Anmeldung und Abführung der LSt (§ 41a EStG; s Erläut zu § 41a (Stickan)),
- für den Abschluss des Lohnkontos (§ 41b Abs 1 EStG; s Erläut zu § 41b (Stickan)),
- für den Ersatz von Fehlbeträgen aus LSt-Erstattungen (§ 41c Abs 2 EStG) und für haftungsbefreiende Anzeigen (§ 41c Abs 4 EStG; s Erläut zu § 41c (Stickan)),
- für den Erlass von Haftungsbescheiden (§ 42d Abs 3 4 EStG; s Erläut zu § 42d (Nacke)),
- für Anrufungsauskünfte (§ 42e EStG; s Erläut zu § 42e (Barein)),
- für LSt-Außenprüfungen (§ 42f EStG; s Erläut zu § 42f (Barein)) und
- für LSt-Nachschau (§ 42g EStG; s Erläut zu § 42g (Barein)).

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