Rn. 4
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Die LSt-Anmeldung ist nach amtlichem Vordruck abzugeben. Abweichungen vom amtlichen Vordruck können von der zuständigen OFD widerruflich gestattet werden. Die dann verwendeten Vordrucke müssen jedoch den in BMF v 09.01.1992, BStBl I 1992, 82 idF BMF v 11.05.2004, BStBl I 2004, 475 enthaltenen Erfordernissen entsprechen. Die nach dem BMF-Schreiben v 09.01.1992 erteilten Zulassungen gelten weiterhin, sofern die Grundsätze des BMF-Schreibens v 11.05.2004 beachtet werden. Als Anlage zu dem og BMF-Schreiben v 11.05.2004 ist ein Merkblatt über die Verwendung von Vordrucken im LSt-Verfahren abgedruckt, welches auch auf die USt-Anmeldungen anzuwenden ist. Bei Verwendung von amtlichen Vordrucken sind diese vom ArbG oder dem dazu ermächtigten Vertreter mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterschreiben.
Rn. 5
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Für LSt-Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, sind die Anmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Wege mit vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-ÜbermittlungsVO v 28.01.2003, BStBl I 2003, 162, zuletzt geändert durch die VO zur Änderung der StDÜV v 20.12.2006, BStBl I 2007, 94, zu übermitteln. Diese VO wird ergänzt durch die Steuerdaten-Abruf VO (StDAV) v 15.01.2007, BStBl I 2007, 95. Bei elektronischer Übermittlung kann auf eine qualifizierte elektronische Signatur iSd § 87a Abs 3 S 2 AO verzichtet werden. Während bis zur Neufassung 2006 noch eine schriftliche Erklärung hierfür notwendig war (§ 4 StDÜV aF), kann der Antrag nunmehr formlos erfolgen (§ 4 S 2 StDAV), wobei zur Vermeidung von Rückfragen die Nutzung des Authentifizierungsverfahren empfohlen wird (§ 4 S 3 StDAV).
Gem § 41a Abs 1 S 3 EStG idF StÄndG 2003 kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung einer elektronischen LSt-Anmeldung verzichten. In BMF v 11.05.2004, BStBl I 2004, 475 wird zwar grundsätzlich von einer elektronischen Übermittlung der Daten ab 01.01.2005 ausgegangen, jedoch betreffen die dort genannten Erleichterungen bzw Anforderungen an eine LSt-Anmeldung auch die bisher vorgeschriebene und zukünftig noch mögliche Anmeldung mit Hilfe eines Formulars, so dass auch seitens des BMF noch für einen längeren Zeitraum von der parallelen Anwendung zweier Übermittlungswege ausgegangen wird. Unbillige Härten werden insb dann vorliegen, wenn der ArbG nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach StDÜV verfügt, vgl BMF v 27.01.2004, BStBl I 2004, 173 III Nr 6. Die Weiterverwendung von LSt-Vordrucken setzt grundsätzlich die Zustimmung des FA voraus, wobei seit dem 01.01.2009 durch das JStG 2009 normiert ist, dass die LSt-Anmeldungen dann weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind. Da nicht eindeutig geklärt ist, ob es eines Antrags und einer schriftlichen Zustimmung zur Ausnahme von der elektronischen Anmeldung bedarf, sollte zur Vereinfachung die Abgabe einer LSt-Anmeldung auf einem Vordruck als Antrag, und bei keiner Rückäußerung des FA diese als Zustimmung angesehen werden.