1. Grundsatz
Rn. 2
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Der ArbG hat über die einzubehaltende und für die zu übernehmende LSt eine LSt-Anmeldung beim Betriebsstätten-FA einzureichen, § 41a Abs 1 Nr 1 EStG. Sollte für einen LSt-Anmeldungszeitraum keine Steuer anzumelden sein, da keine LSt einzubehalten bzw zu übernehmen war, so entbindet dies nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung. Ggf muss der ArbG die LSt mit EUR 0 anmelden. Die Anmeldung der LSt durch den ArbG bildet die Rechtsgrundlage für deren Zahlung an das FA, s BFH BStBl II 1996, 87. Die Pflicht zur LSt-Anmeldung ist unabhängig von der tatsächlichen Abführung der LSt.
Obwohl der ArbG die Summe der einbehaltenen und übernommenen LSt abzuführen hat, geht die Verpflichtung bei der LSt-Anmeldung durch die Angabe der LSt über eine reine Mitteilung hinaus. Kommt der ArbG dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nach, kann das FA die LSt abweichend festsetzen. Der Umfang der einzubehaltenden und abzuführenden LSt entspricht dem Betrag, für den eine Haftung des ArbG nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG in Betracht kommt.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der LSt-Anmeldung entsteht erst, wenn der ArbG keine ArbN mehr beschäftig, für die eine LSt anzumelden und abzuführen ist und er dies dem FA mitteilt, R 41a.1 Abs 1 LStR 2008. In Insolvenzfällen trifft den Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Abgabe der LSt-Anmeldungen, soweit er als ArbG die Arbeitsverträge mit den ArbN fortführt. Denn nur in diesem Fall zahlt er den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung, FG Nds EFG 2007, 1272 rkr.
Der ArbG ist zum Einbehalt der LSt und deren Abführung an das FA verpflichtet, kurz er ist Entrichtungsschuldner. Schuldner der LSt ist der ArbN (§ 38 Abs 2 EStG). Die in der LSt-Anmeldung festgesetzte Steuer richtet sich als Entrichtungspflicht gegen den ArbG und als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den ArbN. Übernimmt der ArbG jedoch gem § 40 Abs 3 EStG die pauschale LSt, so wird er neben seiner Eigenschaft als Entrichtungsschuldner auch Steuerschuldner. Die Änderung des Wortes "Summe" in "Summen" durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl 2006, 2878) unterstreicht diese Differenzierung zwischen den einzubehaltenden LSt, wobei diese Gesetzesänderung lediglich klarstellenden Charakter hat.
2. Einheitliche LSt-Anmeldung
Rn. 3
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Nach R 41a.1 Abs 2 LStR 2008 ist für jede Betriebsstätte und für jeden LSt-Anmeldungszeitraum eine einheitliche LSt-Anmeldung einzureichen. Für Zwecke des LSt-Abzugs ist die Betriebsstätte als der Betrieb oder der Teil des Betriebs des ArbG definiert, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, § 41 Abs 2 EStG. Die Abgabe mehrerer LSt-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben LSt-Anmeldungszeitraum, zB getrennt nach einzubehaltender und pauschalierter LSt, ist nicht gestattet.
3. Form
Rn. 4
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Die LSt-Anmeldung ist nach amtlichem Vordruck abzugeben. Abweichungen vom amtlichen Vordruck können von der zuständigen OFD widerruflich gestattet werden. Die dann verwendeten Vordrucke müssen jedoch den in BMF v 09.01.1992, BStBl I 1992, 82 idF BMF v 11.05.2004, BStBl I 2004, 475 enthaltenen Erfordernissen entsprechen. Die nach dem BMF-Schreiben v 09.01.1992 erteilten Zulassungen gelten weiterhin, sofern die Grundsätze des BMF-Schreibens v 11.05.2004 beachtet werden. Als Anlage zu dem og BMF-Schreiben v 11.05.2004 ist ein Merkblatt über die Verwendung von Vordrucken im LSt-Verfahren abgedruckt, welches auch auf die USt-Anmeldungen anzuwenden ist. Bei Verwendung von amtlichen Vordrucken sind diese vom ArbG oder dem dazu ermächtigten Vertreter mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterschreiben.
Rn. 5
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Für LSt-Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, sind die Anmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Wege mit vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-ÜbermittlungsVO v 28.01.2003, BStBl I 2003, 162, zuletzt geändert durch die VO zur Änderung der StDÜV v 20.12.2006, BStBl I 2007, 94, zu übermitteln. Diese VO wird ergänzt durch die Steuerdaten-Abruf VO (StDAV) v 15.01.2007, BStBl I 2007, 95. Bei elektronischer Übermittlung kann auf eine qualifizierte elektronische Signatur iSd § 87a Abs 3 S 2 AO verzichtet werden. Während bis zur Neufassung 2006 noch eine schriftliche Erklärung hierfür notwendig war (§ 4 StDÜV aF), kann der Antrag nunmehr formlos erfolgen (§ 4 S 2 StDAV), wobei zur Vermeidung von Rückfragen die Nutzung des Authentifizierungsverfahren empfohlen wird (§ 4 S 3 StDAV).
Gem § 41a Abs 1 S 3 EStG idF StÄndG 2003 kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung einer elektronischen LSt-Anmeldung verzichten. In BMF v 11.05.2004, BStBl I 2004, 475 wird zwar grundsätzlich von einer elektronischen Übermittlung der Daten ab 01.01.2005 ausgegangen, jedoch betreffen die dort genannten Erleichterungen bzw Anforderungen an eine LSt-Anmeldung auch die bisher vorgeschriebene und zukünft...