A. Allgemeines
Rn. 4
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Der ArbG hatte gem § 41b Abs 1 S 2 EStG idF bis einschließlich VZ 2003 nach Maßgabe der Eintragungen auf dem Lohnkonto die LSt-Karte auszufüllen, dh, es war Abschn IV auf der Rückseite der LSt-Karte auszufüllen. Die LSt-Karte galt bis VZ 2003 als LSt-Bescheinigung. Die Aushändigung der LSt-Karten durch den ArbG an den ArbN hing von einer möglichen Veranlagung des ArbN und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Ab VZ 2004 durften die LSt-Karten am Ende des Kj ausgehändigt werden, wenn der ArbN zur ESt veranlagt wurde und die LSt-Karte eine LSt-Bescheinigung enthielt.
Rn. 5
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Ab dem Kj 2011 gibt es keine LSt-Karten mehr, nunmehr händigt der ArbG eine entsprechende LSt-Bescheinigung nach Ende des Dienstverhältnisses oder Ende des Kj aus. Soweit die Bescheinigungen nicht ausgehändigt werden, unabhängig vom Grund, ist die Bescheinigung dem Betriebsstätten-FA einzureichen (§ 41b Abs 2 S 6 idF BeitrRLUmsG).
B. Übergangszeitraum 2011 u 2012
Rn. 6
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Da die LSt-Karte letztmalig für das Kj 2010 ausgestellt wurde, das Verfahren zum automatisierten Abruf der LSt-Abzugsmerkmale erst ab dem Kj 2013 zur Verfügung stand, musste für die Kj 2011 und 2012 eine Übergangslösung gefunden werden. Hierzu hatte der ArbG die Daten des ArbN von der LSt-Karte in die elektronische LSt-Bescheinigung zu übernehmen und zu bescheinigen. Sofern sich persönliche Angaben, wie zB der Wohnsitz, geändert haben sollten, waren abweichend von der LSt-Karte die tatsächlichen Angaben einzutragen. Die Besteuerungsmerkmale (zB Kirchenzugehörigkeit) waren jedoch von der LSt-Karte zu übernehmen.
Rn. 7
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Die papiergebundene LSt-Karte wird 2013 durch ein elektronisches Verfahren zum Nachweis der LSt-Abzugsmerkmale abgelöst. Die Eintragungen auf der letztmalig für 2010 ausgestellten LSt-Karte bzw der vom FA ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 und 2012 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, KiSt-Merkmal und ggf Freibeträge) galten daher bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiter. Bei einem ArbG-Wechsel mussten die ArbN dem neuen ArbG die LSt-Karte 2010 bzw Ersatzbescheinigung 2011/2012 aushändigen. Hatten sich gegenüber den Eintragungen auf der LSt-Karte 2010 bzw der Ersatzbescheinigung 2011/2012 keine Änderungen ergeben, war nichts weiter zu veranlassen. Nur bei Änderungen, die nicht auf der LSt-Karte 2010 bzw der Ersatzbescheinigung eingetragen waren, mussten der ArbG informiert werden.
Während ein eventuell falscher LSt-Abzug im elektronischen Verfahren (ab 2013) richtig gestellt werden kann, konnte ein falscher LSt-Abzug im Kj 2011 o 2012 nur durch eine ESt-Veranlagung berichtigt werden.
C. Inhalt der elektronischen LSt-Bescheinigung
1. Gesetzliche Entwicklung
Rn. 8
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Mit der Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung wurden die zu bescheinigenden Merkmale präzisiert. Insb durch die Neufassung des § 41b EStG idF StÄndG 2003 wurde seinerzeit der Katalog der Pflichtangaben erweitert, und eine Reihe von freiwilligen Angaben sind zu Pflichtangaben geworden.
Zu den umfangreichen Anpassungen des § 41b EStG durch das StÄndG 2003 und dem AltEinkG siehe Vorauflage des Kommentars (bis 98. Erg.-Lfg).
Rn. 9
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Mit dem JStG 2008 v 20.12.2007, BStBl I 2008, 218 wurde der Gesetzeswortlaut des § 41b EStG an die Einführung der StDÜV angepasst. Ebenso entfiel die nach § 41b Abs 1 S 2 Nr 8 EStG bis dahin notwendige Angabe zu den nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreien Einkünften mittels des Vermerks "V". Diese Neuregelung war erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 endeten. Die entscheidende Änderung des § 41b EStG durch das JStG 2008 war jedoch die Einführung der Meldung der Daten unter Angabe der ID-Nr des ArbN (§ 41b Abs 2 S 3 u 4 EStG). Die eTIN wurde durch die ID-Nr der ArbN abgelöst. Die Verwendung einer eTIN war ab dem 01.11.2010 nur noch in Ausnahmefällen, insb in denen ohne vorliegen einer ID-Nr möglich. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung s BMF v 09.11.2009, BStBl I 2009, 1313.
Rn. 10
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Das BürgEntlG-KV v 16.07.2009, BStBl I 2009, 782 setzte die geänderten Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen um. Die Unterscheidung zwischen gekürzter und ungekürzter Vorsorgepauschale entfiel, so dass der ArbG nicht mehr länger die Angabe "B" machen musste. Stattdessen wurde § 41b Abs 1 S 2 EStG um die Nr 13 – 15 ergänzt, die Angaben zu den Krankenversicherungen (Nr 13), den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (Nr 14) und dem berücksichtigungsfähigen Teilbetrag der Vorsorgepauschale (Nr 15) enthalten.
Die Einführung der Angaben der ID-Nr des ArbN auf den LSt-Bescheinigungen machte eine Regelung zum Abruf der ID-Nr vom BZSt notwendig. Aus diesem Grunde wurde der § 41b Abs 2 EStG um die S 5 – 8 ergänzt, in welchem der Abruf der ID-Nr durch den ArbG bzw die Zurverfügungstellung durch das BZSt geregelt sind.
Die Vorschriften des BürgEntlG-KV v 16.07.2009 traten gem Art 19 dieses G am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Angaben gem § 4...