Rn. 3

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Befugnis des ArbG zur Änderung nach § 41c Abs 1 S 1 EStG tritt neben die Verpflichtung des ArbG, gem § 39c Abs 1 u 2 EStG den LSt-Abzug zu ändern. Die Korrektur des LSt-Abzugs gem § 39c EStG erfolgt rückwirkend und bezieht sich auf die Fälle, in denen die LSt-Abzugsmerkmale nicht vorlagen oder nicht rechtzeitig erbracht werden. Der ArbG kann in den in § 41c Abs 1 EStG bezeichneten Fällen den LSt-Abzug jeweils nur bei der nächstfolgenden Lohnzahlung korrigieren. Die Änderung kann sich zugunsten oder zuungunsten des ArbN auswirken; auf die Höhe der zu erstattenden oder nachträglich einzubehaltenden LSt kommt es nicht an. § 41c Abs 4 S 2 EStG – Geringfügigkeitsregelung – gilt insoweit nicht.

 

Rn. 4

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Änderung des LSt-Abzugs setzt voraus, dass die LSt vom ArbG einbehalten wurde oder einzubehalten war. Bei Nettolöhnen gilt dies für die zu übernehmende Steuer; hierzu s § 39b Rn 43.

Bei Eintragungen auf der LSt-Karte eines ArbN, die auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, ist der ArbG gem § 41c Abs 4 S 1 EStG zur Anzeige verpflichtet, s Rn 10.

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