a) Aufgrund rückwirkender Eintragungen
Rn. 5
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Nach § 41c Abs 1 S 1 EStG kann der ArbG den LSt-Abzug berichtigen, insb um Haftungsfälle zu vermeiden, dh, er ist zur Korrektur berechtigt, und der ArbN kann dieser nicht widersprechen (zur Verpflichtung s Rn 8a). Die Berichtigung bezieht sich sowohl auf Fälle der Nacherhebung von LSt als auch der Erstattung von zu viel einbehaltener LSt.
Nach altem Recht konnte eine Änderung erfolgen, wenn die Gemeinde oder das FA Eintragungen auf der LSt-Karte eines ArbN mit Wirkung von einem zurückliegenden Zeitpunkt an änderte oder ergänzte oder die LSt-Karte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegte, s R 41c.1 Abs 3 S 2 u 3 LStR 2011. Hat es der ArbN in den VZ 2011 oder 2012 versäumt, dem ArbG die Bescheinigung über den LSt-Abzug rechtzeitig vorzulegen, gilt ebenfalls das Recht zur Korrektur.
b) Fehlende LSt-Abzugsmerkmale
Rn. 6
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Die Änderung des LSt-Abzugs war ebenso zulässig, wenn der ArbG wegen Nichtvorlage der LSt-Karte den LSt-Abzug gem § 39c Abs 1 EStG idF bis 2011 vornahm und der ArbN erstmals eine LSt-Karte vorlegte oder wenn bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Geltungsbeginn einer Eintragung auf der LSt-Karte in einen bereits abgerechneten Lohnzahlungszeitraum fiel.
§ 39c EStG idF BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) bestimmt den LSt-Abzug im Falle des Fehlens von LSt-Abzugsmerkmalen. Die Korrektur hat auch hier in der nächstfolgenden Lohnabrechnung zu erfolgen. § 39c EStG geht als lex specialis den zT freiwilligen Änderungen des § 41c EStG vor (K/S/M, § 41c Rz A 4).
Ab VZ 2013 kommt eine Änderung des LSt-Abzugs in Betracht, wenn die zur Verfügung gestellten LSt-Abrufmerkmale auf einen Zeitraum vor dem Abruf zurückwirken. Dies ist zB der Fall, wenn der ArbG den Abruf der Daten nach dem Ende des ersten Lohnzahlungszeitraums vornimmt, denn während die Verpflichtung zur Anwendung der zur Verfügung gestellten Daten bereits ab dem 01.01.2013 gilt, würde ein späterer Abruf im Laufe des VZ trotzdem noch einen zutreffenden LSt-Einbehalt sichern, wenn eine Korrektur gem § 41c EStG vorgenommen wird. Gleiches gilt bei einer vom ArbN vorgelegten Bescheinigung mit Eintragungen, die auf einen Zeitraum zurückwirken, bevor die LSt-Abzugsmerkmale abgerufen wurden.
c) Erkenntnis unzutreffender Einbehaltung
Rn. 7
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Nach § 41c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist der ArbG zur Änderung befugt, wenn er erkennt, dass er die LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Die LSt ist bei Verstoß gegen §§ 39b u 39c EStG nicht vorschriftsmäßig einbehalten. IRd Pauschalierung nach §§ 40 – 40b EStG können keine Fehler bei der Einbehaltung auftreten, da hier der ArbG die LSt übernimmt, doch ist der Begriff des "Einbehaltens" nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen und deshalb schließt der Änderungsumfang des § 41c EStG auch Korrekturen der pauschalen LSt ein (auch R 41c.1 Abs 2 S 2 LStR 2011).
Im Übrigen sind Art und Grund des Fehlers unerheblich; es können zB
- |
Schreib- und Rechenfehler sowie Ablesefehler einerseits wie auch |
- |
die rechtlich unzutreffende Ermittlung der Höhe des Arbeitslohns oder von Freibeträgen andererseits berichtigt werden. |
Eine nicht vorschriftsmäßige Einbehaltung der LSt liegt auch dann vor, wenn eine rückwirkende Gesetzesänderung gegeben ist, s § 41c Abs 1 Nr 2 Hs 2 EStG. Diese aufgrund des StEntlG 1999/2000/2002 erfolgte Gesetzesänderung dient der Klarstellung. Sie soll den Gesetzesvollzug bei unterjährigen Gesetzesänderungen sichern. Ausweislich der Begründung zu der Gesetzesänderung (BT-Drucks 14/443, 31) ist der ArbG bei rückwirkend belastenden Änderungen zur Anzeige an das Betriebsstätten-FA verpflichtet, eine Haftung tritt dann nicht mehr ein. Krit zu der Einbehaltungspflicht, K/S/M, § 41c Rz B 2.
Rn. 8
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Die Erkenntnis, dass LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde, muss beim ArbG oder einer seiner Hilfspersonen eingetreten sein. Wenn der ArbG erst aufgrund von Hinweisen oder Feststellungen iRd Außenprüfung die Anzeige erstattet, ist die Möglichkeit der Haftungsbefreiung nicht gegeben. Eine laufende LSt-Außenprüfung, die die betreffenden Sachverhalte noch nicht festgestellt hat und ggf den ArbG lediglich auf ein Versäumnis seinerseits aufmerksam machte, ermöglicht immer noch eine Korrektur (Heuermann/Blümich, § 41c EStG Rz 14).
Die Möglichkeit der Fehlerberichtigung besteht für den ArbG immer. Eine andere Frage ist es aber, ob die haftungsbefreiende Wirkung einsetzt, glA Schmidt/Drenseck, § 41c EStG Rz 3. S auch Schmidt/Drenseck, § 42d EStG Rz 14. Außerdem s § 42d Rn 22. Eine nachträgliche bessere Erkenntnis ist mE bei bewusst fehlerhafter Einbehaltung nicht möglich.
Voraussetzung für einen Haftungsausschluss ist nach § 42d Abs 2 EStG iVm § 41c Abs 4 EStG eine entsprechende Korrekturmöglichkeit des LSt-Abzugs. Diese ist gem § 41c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nur gegeben, wenn der ArbG in Unkenntnis handelte. Daran fehlt es aber, wenn die Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben wurde und dies dem ArbG zuzurechnen ist (BFH v 21.04.2010, VI R 29/08, BStBl II 2010, 833).