a) Rechtslage bis VZ 2008
Rn. 8a
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Bis einschließlich des VZ 2008 hatte der ArbG ein Wahlrecht zur Änderung des LSt-Einbehalts. Der Vorteil bestand für den ArbG darin, bei Erkennen eines Fehlers oder eines unzutreffenden LSt-Einbehalts nicht umfangreiche Neuberechnungen durchführen zu müssen, sondern es war ausreichend, wenn er seiner Anzeigepflicht gem § 41c Abs 4 EStG nachkam.
b) Rechtslage ab VZ 2009 (§ 41c Abs 1 S 2 EStG)
Rn. 8b
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (abgekürzt Konjunktur-Paket II) v 02.03.2009 (BGBl I 2009, 416) wurde das Änderungsrecht im Falle des Erkennens eines unzutreffenden Steuereinbehalts in eine Verpflichtung geändert. Der Hintergrund für die Änderung ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11 740 v 27.01.2009), dass die im gleichen Gesetz beschlossenen konjunkturfördernden Maßnahmen unmittelbar umgesetzt werden sollten. Dies betraf insb die Änderung des § 32a EStG und die damit einhergehende tarifliche Entlastung, sollte diese doch nicht erst im Zuge einer Steuerveranlagung nach Ende des VZs 2009, sondern unmittelbar wirken. Deshalb war es zielkonform eine Verpflichtung zur rückwirkenden Anwendung des § 41c EStG mit in das Gesetz aufzunehmen.
Wenngleich diese Verpflichtung zur Änderung des LSt-Einbehalts noch unter dem Vorbehalt steht, dass dies "wirtschaftlich zumutbar" sein müsse, greift die Pflicht in nahezu allen Fällen. Die Einschränkung der Zumutbarkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wurde durch die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung (s Rn 8c) eingefügt, um nicht gerade kleine Unternehmen mit einem unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand zu belasten, s auch BT-Drucks 16/11 740, 26. Danach ist es dem ArbG wirtschaftlich immer zuzumuten, die Änderung bei Erkennen eines Fehlers durchzuführen, wenn er die Lohndaten elektronisch verarbeitet.
Aber auch bei einer manuellen Lohnabrechnung ist die nachträgliche Änderung des LSt-Abzugs zuzumuten, es sei denn, es beträfe eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von ArbN. Aber gerade in diesen Fällen wird der ArbG ein eigenes Interesse an der Änderung haben, um Haftungsfragen zu entgehen. Die Beschränkung der Korrekturpflicht nach S 2 auf Fälle des "Erkennens" und damit das Ausklammern von Änderungen aufgrund von rückwirkenden Informationen zu den LSt-Abzugsmerkmalen hat keine gravierenden praktischen Auswirkungen. Denn bei Erstattungen für den ArbN wird dieser bei seinem ArbG auf eine Korrektur drängen, bei Nacherhebungen wird der ArbG dies ggf aus eigenem Interesse machen, da er andernfalls eine Anzeige nach § 41c Abs 4 EStG machen müsste.
Rn. 8c
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Das Konjunktur-Paket II legte in Art 19 Abs 1 als Zeitpunkt der Gültigkeit der geänderten Vorschriften den Tag nach Verkündung des Gesetzes fest. Das Gesetz wurde mit BGBl v 05.03.2009 verkündet. Da die Verpflichtung zur Korrektur auch rückwirkende Gesetzesänderungen umfasste (§ 41c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 41c Abs 1 S 2 EStG nF), bestand eine unmittelbare Umsetzungspflicht. Damit war gewährleistet, dass die Tarifsenkung des VZ 2009 rückwirkend den ArbN durch eine auch die vorangegangenen Monate umfassende Korrektur der einbehaltenen LSt zugute kam.