A. Berechtigung des ArbG zur Durchführung des LStJA (§ 42b Abs 1 S 1 EStG)
Rn. 31
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Im Einzelnen müssen für die Durchführung des LStJA folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der ArbN muss im Laufe des Ausgleichsjahres unbeschränkt oder beschränkt stpfl sein (s Rn 6) und am 31.12. des Ausgleichsjahres in den Diensten des ArbG stehen, der den LStJA durchführt (R 42b Abs 1 LStR 2023).
- Der ArbN muss während des Ausgleichsjahres ständig in einem Dienstverhältnis zu demselben ArbG gestanden haben. Hat der ArbN nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen bei verschiedenen ArbG gestanden, ist der LStJA nach § 42b EStG ab dem VZ 2013 nicht mehr möglich, denn der ArbG kann nicht mehr wie beim alten Verfahren anhand der weitergegebenen LSt-Karte erkennen, welche LSt-Abzugsmerkmale ein früherer ArbG zugrunde gelegt hat (BMF vom 07.08.1993, BStBl I 2013, 951 Tz 123).
Rn. 32
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Ist die LSt zeitweise nach § 40a EStG pauschaliert worden, ist ein LStJA durch den ArbG ebenfalls unzulässig, da die pauschalierende LSt nicht in der Steuerbescheinigung erfasst wird, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 11 (September 2022),
Der Ausschluss des LStJA in diesen Fällen ist gegeben, da während der Zeit der Nichtbeschäftigung Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder andere steuerfreie Lohnersatzleistungen gezahlt sein könnten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und vom FA im Rahmen einer ESt-Veranlagung daraufhin zu überprüfen sind. Weiter darf die Durchführung des LStJA nicht nach § 42b Abs 1 S 3 EStG ausgeschlossen sein, ausführlich dazu s Rn 40ff.
Rn. 33–35
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
B. Verpflichtung des ArbG zur Durchführung des LStJA (§ 42b Abs 1 S 2 EStG)
Rn. 36
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Nach § 42b Abs 1 S 2 EStG ist der ArbG verpflichtet, den LStJA durchzuführen, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 ArbN beschäftigt. Hierzu zählen auch teilzeitbeschäftigte ArbN, Auszubildende sowie gering entlohnte ArbN, von deren Lohn keine LSt einzubehalten war, Krüger in Schmidt, § 42b Rz 2 (41. Aufl)); nicht dazu zählen ArbN, deren Arbeitslohn ausschließlich pauschal versteuert wird. Da die Verpflichtung des ArbG zur Durchführung des LStJA öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann das Betriebsstätten-FA diese Verpflichtung mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung (§§ 328ff AO) durchsetzen.
Rn. 37
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der ArbN kann gegenüber dem ArbG aus § 42b EStG keinen Anspruch auf Durchführung des LStJA herleiten, auch nicht durch ein behördliches oder gerichtliches Verfahren, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 6 (September 2022).
Rn. 38–39
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
C. Keine Befugnis des ArbG zum LStJA (§ 42b Abs 1 S 3 EStG)
Rn. 40
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 42b Abs 1 S 3 EStG enthält mehrere Ausschlussgründe, die die Durchführung des LStJA durch den ArbG ausschließen. Der ArbG hat keine Befugnis zur Durchführung des LStJA, wenn:
- der ArbN beim ArbG beantragt, den LStJA nicht durchzuführen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 1 EStG). Der grundsätzlich formfreie Antrag des ArbN, der den ArbG bindet (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42b EStG Rz 15 (März 2021)), bedarf keiner Begründung (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 15 (September 2022)). Der Antrag ermöglicht es dem ArbN, das Veranlagungsverfahren beschleunigt einzuleiten, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 15 (September 2022).
- der ArbN für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den StKl V oder VI zu besteuern war (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 2 EStG), bzw – richtigerweise – tatsächlich besteuert wurde, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 16 (September 2022). Dieser Ausschlusstatbestand soll ungerechtfertigte Steuererstattungen vermeiden.
- der ArbN für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den StKl II, III oder IV zu besteuern war (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 3 EStG), bzw – richtigerweise – tatsächlich besteuert wurde. Der Ausschlusstatbestand setzt einen unterjährigen Steuerklassenwechsel voraus.
- auf der LSt-Karte des ArbN ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen war (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 3a EStG). Für ArbN, bei deren LSt-Berechnung ein Freibetrag zu berücksichtigen war, ist die Veranlagung zur ESt gemäß § 46 Abs 2 Nr 4 EStG dann obligatorisch, wenn es sich um einen Freibetrag iSd § 39a Abs 1 S 1 Nr 1–3, 5 oder Nr 6 EStG handelt, so dass auf einen LStJA durch den ArbG verzichtet werden kann. Dieser Verzicht erspart den Unternehmen Rechenaufwand und vermeidet, dass dem ArbN beim betrieblichen LStJA Steuern erstattet werden, die dann in der Veranlagung nachgefordert werden müssen, falls die Überprüfung durch das FA zu geringeren Freibeträgen führt.
- der ArbN das Faktorverfahren nach § 39f EStG anstelle der Steuerklassenkombination III/V gewählt hat (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 3b EStG). Da das Faktorverfahren gemäß § 46 Abs 2 Nr 3a EStG mit einer Pflichtveranlagung verbunden ist, ist eine vorhergehender LStJA durch den ArbG nicht sachgerecht.
der ArbN im Ausgleichsjahr bestimmte Zuschüsse, Unterstützungsleistungen oder Entschädigungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG); dies gilt für
- das Kurzarbeitergeld einschließlich des Saison-Kurzarb...