A. Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohnes (§ 42b Abs 2 S 1 EStG)
Rn. 41
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der ArbG hat anhand des Lohnkontos – s Erläut zu § 41 (Stickan) – den stpfl Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis zu ermitteln.
B. Behandlung von Bezügen iSd § 34 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 EStG (§ 42b Abs 2 S 2 EStG)
Rn. 42
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Nach § 42b Abs 2 S 2 EStG bleiben bei der Feststellung des Jahresarbeitslohns die in § 42b Abs 2 S 2 EStG genannten (tarifbegünstigten) Bezüge außer Ansatz, wenn der ArbN nicht jeweils die Einbeziehung in den LStJA beantragt. Bei den Bezügen iSd § 34 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 EStG handelt es sich zB um Entschädigungen gemäß § 24 Nr 1 EStG (zB wegen Auflösung des Dienstverhältnisses) und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG.
Hat der ArbN verschieden Bezüge iSd § 34 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 EStG erhalten (zB zum einen Entschädigungen gemäß § 24 Nr 1 EStG sowie zum anderen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG), kann er sein Antragrecht unterschiedlich ausüben. Beantragt der ArbN hinsichtlich bestimmter Bezüge deren Einbeziehung in den LStJA, gehören die betreffenden Bezüge zum Jahresarbeitslohn, der gemäß § 39b Abs 2 EStG zu ermitteln ist (R 42b Abs 2 LStR 2023).
C. Abzug bestimmter Frei- und Entlastungsbeträge (§ 42b Abs 2 S 3 EStG)
Rn. 43
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der nach § 42b Abs 2 S 1 und 2 EStG festgestellte Jahresarbeitslohn ist ggf um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG), den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG) sowie um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zu mindern.
D. Ermittlung der Jahres-LSt für den geminderten Jahresarbeitslohn (§ 42b Abs 2 S 4 EStG)
Rn. 44
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahres-LSt nach § 39 Abs 2 S 6 und 7 EStG zwingend nach Maßgabe der Steuerklasse zu ermitteln, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den LSt-Abzug oder für etwaige Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde.
Liegt eine Nettolohn-Vereinbarung vor, ist die zutreffende Jahres-LSt durch Hochrechnung des Jahresnettolohns auf den entsprechenden Jahresbruttolohn umzurechnen. Ferner hat der ArbG in diesem Fall eine elektronische LSt-Bescheinigung zu erstellen und in dieser den Jahresbruttolohn gemäß § 41b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG an die FinVerw zu übermitteln (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 27 (September 2022)).
Führt der ArbG einen LStJA durch, ist dieser auch für den SolZ und die KiSt vorzunehmen (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 27 (September 2022)). Der ArbG hat aus dem Jahresarbeitslohn, der sich nach Maßgabe des § 42b Abs 2 EStG ergibt, den SolZ und den KiSt-Betrag zu ermitteln. Dabei ist der KiSt-Satz des Ortes der Betriebsstätte anzuwenden (Krüger in Schmidt, § 42b EStG Rz 4 (41. Aufl)).
E. Erstattung des LSt-Minderbetrags durch den ArbG (§ 42b Abs 2 S 5 EStG)
Rn. 45
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Unterschreitet die so ermittelte Jahres-LSt die LSt, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der ArbG dem ArbN den Unterschiedsbetrag zu erstatten (s § 42b Abs 3 S 2 und 3 EStG). Dies gilt auch für den Fall einer Nettolohnvereinbarung, vgl BFH vom 18.05.1972, IV R 168/68, BStBl II 1972, 816; Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 27 (September 2022).
F. Ausscheiden der LSt für die nach § 42b Abs 2 S 2 EStG außer Ansatz gebliebenen Bezüge (§ 42b Abs 2 S 6 EStG)
Rn. 46
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen LSt iSd § 42b Abs 2 S 5 EStG ist die einbehaltene LSt nicht zu erfassen, die auf die Bezüge entfällt, welche nach § 42b Abs 2 S 2 EStG außer Ansatz bleiben (Bezüge iSd § 34 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und 4 EStG, s Rn 42), sofern der ArbN nicht jeweils deren Einbeziehung in den LStJA beantragt hat.
Rn. 47–55
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei