Rn. 55

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Das Haftungsverfahren ist in § 42d EStG nicht geregelt. Es gelten die Vorschriften der AO. § 42d Abs 4 EStG beinhaltet eine Verwaltungsvereinfachung; Abs 4 verzichtet in den beiden dort genannten Fällen für die Inanspruchnahme des ArbG auf einen schriftlichen Haftungsbescheid und ein Leistungsgebot.

In anderen Fällen erlässt die FinBeh gemäß § 191 Abs 1 AO einen Haftungsbescheid gegen den ArbG nach § 42d EStG oder gegen einen Dritten nach §§ 34ff, 69 AO als Haftungsschuldner. Der Haftungsbescheid ist im Unterschied zum Nachforderungsbescheid kein Steuerbescheid, sondern ein sonstiger Steuer-VA. Darum darf er nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Gegen den Haftungsbescheid ist der Einspruch gegeben, § 348 Abs 1 Nr 4 AO. Der ArbN hat gegen den Haftungsbescheid insoweit ein Einspruchsrecht, als er persönlich für die nachgeforderte LSt in Anspruch genommen werden kann (BFH BStBl II 1973, 780; FG Mchn EFG 1997, 783; FG Nds EFG 2009, 1904; H 42d.1 LStH 2021 "Rechtsbehelf gegen den Haftungsbescheid").

Da gewöhnlich der Haftungsbescheid nur dem Adressaten (= ArbG) und nicht dem ArbN bekanntgegeben wird, kann Letzterer noch mindestens innerhalb der Jahresfrist (entsprechend § 356 Abs 2 AO) Einspruch einlegen (FG Münster EFG 1997, 783). In einem allein vom ArbN durchgeführten Anfechtungsverfahren ist der ArbG als Adressat des Haftungsbescheides nach § 360 AO/§ 60 FGO hinzuzuziehen bzw notwendig beizuladen (BFH BStBl II 1973, 780; Krüger in Schmidt, § 42d EStG Rz 59, 40. Aufl). Ficht der ArbN einen Nachforderungsbescheid an, der gegen ihn gerichtet ist, ist der ArbG aber als Haftungsschuldner nicht notwendig beizuladen (BFH BFH/NV 2004, 1547). Umgekehrt kann im Haftungsverfahren gegen den ArbG auch der ArbN oder ein anderer Haftender als Beteiligter hinzugezogen werden. Er ist aber nicht notwendig beizuladen (BFH BFH/NV 1989, 113). Es kommt aber eine einfache Beiladung in Betracht (FG Köln v 04.05.2017, 13 K 1491/15; Levedag in Gräber, FGO, 9. Aufl 2019, § 60 Rz 83 mwN). Wer zum Verfahren hinzugezogen bzw beigeladen worden ist, muss die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen sich gelten lassen.

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