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Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Anlässlich der ESt-Reform 1975 wurde § 42d EStG als umfassende Vorschrift über die Haftung des ArbG für die Einbehaltung und Abführung der LSt in das EStG eingeführt. Die Vorschrift gilt mit Wirkung vom Kj 1975 an, § 52 Abs 1 EStG 1975.

Durch das StBereinG 1986 v 19.12.1985 (BGBl I 1985, 2436) wurde § 42d EStG erweitert. Es wurden die Abs 6–8 angefügt, die die Haftung bei gewerbsmäßiger ArbN-Überlassung regeln. Die Vorschriften gehen zurück auf den Regierungsentwurf eines G zur Einführung einer Entleiherhaftung für LSt der Leih-ArbN (BT-Drucks 10/4119), der gemeinsam mit anderen Gesetzesvorlagen im StBereinG 1986 zusammengefasst wurde. § 42d EStG in der Form des StBereinG 1986 enthält Bestimmungen über die Haftung des ArbG, zur Nachforderung gegenüber dem ArbN und zur Entleiherhaftung.

Durch das StReformG 1990 vom 08.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) ist in § 42d Abs 2 Nr 3 EStG festgelegt, dass der ArbG nicht für Nachforderungen haftet, soweit aufgrund des § 19a Abs 2 S 2 EStG eine Nachversteuerung in den von ArbG oder Kreditinstituten angezeigten Fällen durchzuführen ist. Deswegen erfolgten redaktionelle Änderungen.

Durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) wurde § 42d Abs 1 EStG um eine Nr 4 ergänzt, die eine Haftung für LSt vorsieht, die ein Dritter zu übernehmen hat. Weiterhin wurde ein Abs 9 angefügt, der eine gesamtschuldnerische Haftung in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG vorsieht.

Aufgrund des JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) erfolgte eine Anpassung von § 42d Abs 6 S 2 EStG an eine Änderung des AÜG.

Mit dem BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurde in § 42d Abs 2 EStG eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 39 EStG vorgenommen.

Mit dem AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde der Anwendungsbereich des § 42d Abs 6 EStG erweitert. Er erfasst nun natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Daher stellt § 1 Abs 1 S 1 AÜG nunmehr darauf ab, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf die Gewerbsmäßigkeit der ArbN-Überlassung iSd des Gewerberechts kommt es für die Erlaubnispflicht der ArbN-Überlassung nicht mehr an. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll der erweiterte Verleiherkreis in die steuerlichen Regelungen einbezogen werden (BR-Drucks 302/12, 91).

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