Rn. 56

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Nach § 42f Abs 3 S 2 Hs 1 EStG ist in den Fällen des LSt-Abzugs durch einen Dritten (§ 38 Abs 3a EStG) die LSt-Außenprüfung auch beim ArbG möglich. Eine solche Prüfung beim ArbG kann erfolgen, um feststellen zu können, ob für Lohnbestandteile, die der ArbG unmittelbar ausgezahlt hat, der LSt-Abzug erfolgt ist (BR-Drucks 630/03, 62).

§ 42f Abs 3 S 2 Hs 2 EStG bestimmt, dass die Mitwirkungspflichten des ArbG neben denen des Dritten bestehen bleiben, wenn dieser den LSt-Abzug vornimmt (vgl dazu BMF vom 27.01.2004, BStBl I 2004, 173 Rz III.3.). Bei den Mitwirkungspflichten des ArbG handelt es sich zum einen um die iSd § 200 AO, zum anderen um die Pflichten, die sich aus den Nebenbestimmungen ergeben, mit denen das Betriebsstätten-FA des Dritten die Zustimmung zur Übertragung der lohnsteuerlichen Pflichten nach § 38 Abs 3a S 4 EStG versehen hat (Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 26 (April 2019). Diese Nebenbestimmungen haben den Zweck, die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherzustellen und die Überprüfung des LSt-Abzugs bei einer LSt-Außenprüfung zu erleichtern. So kann die Zustimmung iSd § 38 Abs 3a S 4 EStG zB mit der Nebenbestinnung versehen werden, dass der ArbG zur Vorlage der Sachkonten verpflichtet ist, wenn bei dem Dritten die Überprüfung des LSt-Abzugs im Rahmen einer LSt-Außenprüfung erfolgt (dazu s § 38 Rn 112 (Mues)).

 

Rn. 57–58

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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