1. Zur Abgabenordnung
Rn. 13
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
§ 42f EStG bildet nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung; sondern diese findet sich in § 193 Abs 1, Abs 2 Nr 1 AO, FG Bbg vom 02.04.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 1077; Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 6 (April 2019); Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42f EStG Rz 1 (22. Aufl). § 42f Abs 1 EStG regelt jedoch die sachliche Zuständigkeit für Außenprüfungen, soweit diese die Einbehaltung, die Übernahme und die Abführung der LSt betreffen, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 10 (April 2019). Nach anderer Auffassung handelt es sich bei § 42f EStG um eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu den §§ 193 AO (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 8, 9 (November 2022) bzw (nur) um eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit und in § 42f Abs 2 EStG über eine Ausweitung von Mitwirkungspflichten vom ArbN über § 200 Abs 1 S 3 AO hinaus, Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42f EStG Rz 1 (22. Aufl); FG BBg vom 02.04.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 1077).
Nach den allgemeinen Vorschriften der AO bestimmen sich der Adressat der Außenprüfung, die Prüfungsanordnung, soweit diese notwendig ist (vgl § 42g Abs 4 EStG), der Prüfungsablauf, die Schlussbesprechung und der Prüfungsbericht (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 8 (November 2022).
Der Adressat der LSt-Außenprüfung kann deren Anordnung anfechten. Zum Verfahren des ArbG wegen Anfechtung der Anordnung einer LSt-Außenprüfung sind weder die ArbN noch die Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen, BFH vom 31.08.2015, VI B 13/15, BFH/NV 2015, 1672. § 42g Abs 4 S 1 EStG enthält eine weitere Spezialvorschrift zur LSt-Außenprüfung. Danach kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden, wenn die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, s § 42g Rn 85ff (Pust); auf den Übergang zur LSt-Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen (§ 42g Abs 4 S 2 EStG).
Abweichend von § 195 S 1 AO bestimmt § 42f Abs 1 EStG iVm §§ 16, 17 AO die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA, ausführlich dazu s Rn 27.
Auch im Rahmen einer LSt-Außenprüfung nach § 42f Abs 1 EStG ist eine Auftragsprüfung nach § 195 S 2 AO möglich, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 9 (November 2022), zu den Voraussetzungen vgl BFH vom 15.05.2013, IX R 27/12, BStBl II 2013, 570).
Die zuständigen Landesregierungen sind befugt, nach § 17 Abs 3 FVG durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die LSt-Außenprüfung für die Bezirke mehrere FA auf ein FA zu übertragen. Auf dieser Grundlage sind Zentrale Außenprüfungsstellen LSt (ZALST) eingerichtet worden, vgl BFH vom 13.01.2011, VI R 61/09, BStBl II 2011, 479. Durch § 42f EStG wird lediglich § 195 S 1 AO ausgeschlossen, nicht aber § 195 S 2 AO und § 17 Abs 2 und 4 FVG.
Im Verhältnis zu § 42f EStG kommt der Regelung über die Ablaufhemmung in § 171 Abs 15 AO besondere Bedeutung zu; ausführlich dazu s Rn 62.
2. Zur Betriebsprüfungsordnung
Rn. 14
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Gemäß § 1 Abs 2 BpO sind für die LSt-Außenprüfung als besondere Außenprüfung die §§ 5–12, 20–24, 29 und 30 BpO mit Ausnahme des § 5 Abs 4 S 2 BpO (verlängerte Bekanntgabefrist für die Prüfungsanordnung bei Großbetrieben) sinngemäß anzuwenden (ebenso R 42f Abs 1 S 2 LStR 2023). Hieraus ergibt sich eine Selbstbindung der FinVerw, das FA darf bei einer LSt-Außenprüfung nicht ohne sachlichen Grund von den genannten Vorschriften der BpO zu Lasten des geprüften StPfl abweichen, Paetsch in Frotscher/Geurts, § 42f EStG Rz 6 (Mai 2022).
Da § 4 BpO gemäß § 1 Abs 2 BpO für die LSt-Außenprüfung als besondere Prüfung nicht gilt, findet der 3-Jahreszeitraum des § 4 Abs 3 BpO keine Anwendung. Die Anordnung einer LSt-Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mehr als 3 Jahren ist jedoch nicht ohne weiteres ermessensfehlerhaft, FG Thüringen vom 22.05.1997, I 44/97, EFG 1998, 984; Krüger in Schmidt, § 42f EStG Rz 1 (42. Aufl).
3. Zu Leistungsgesetzen und zur KiSt
Rn. 15
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Gemäß § 51a Abs 1 EStG, § 1 Abs 2 SolZG sind die Vorschriften des EStG auf die Erhebung des SolZ entsprechend anzuwenden, dies gilt auch für die Anwendung des § 42f EStG.
Gemäß § 15 Abs 5 des 5. VermBG kann das FA beim ArbG eine Außenprüfung durchführen, die der Feststellung dient, ob der ArbG seine Pflichten nach dem 5. VermBG und der VermBDV erfüllt hat.
Ist die Verwaltung der KiSt den FinBeh der Länder übertragen worden und verweist das jeweilige KiStG ausdrücklich auf die Vorschriften über die Entrichtung der ESt, gelten die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften und damit auch § 42f ESt.
Soll sich die LSt-Außenprüfung auf den SolZ, die ArbN-Sparzulage nach dem 5. VermBG oder die KiSt der Länder beziehen, muss das FA die jeweilige Rechtsgrundlage in der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) angegeben, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 12 (November 2022); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 10 (April 2019).
Rn. 16–18
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vorläufig frei