A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
§ 42f Abs 1 EStG regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA für die LSt-Außenprüfung und bestimmt ergänzend zu § 193 Abs 2 Nr 1 AO und § 194 Abs 1 S 4 AO deren Gegenstand, nämlich die Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der LSt.
§ 42f Abs 2 EStG enthält Vorschriften über die Mitwirkungspflicht des ArbG unter Geltung des § 200 AO, des ArbN sowie solcher Personen, bei denen die ArbN-Eigenschaft streitig ist.
§ 42f Abs 3 S 1 Hs 1 EStG bestimmt eine von § 42f Abs 1 EStG abweichende Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA des Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG, in denen ein Dritter anstelle des ArbG dessen lohnsteuerliche Pflichten im eigenen Namen zu erfüllen hat, ausführlich dazu s Rn 55. Dies betrifft die Fälle, in denen tarifvertragliche Lohnansprüche gegen einen Dritten bestehen oder bestanden haben (§ 38 Abs 3a S 1 EStG), sowie die Fälle, in denen ein Dritter die ArbG-Pflichten übernommen hat (§ 38a Abs 3a S 2 EStG). Nach § 42f Abs 3 S 1 Hs 2 kann des Betriebsstätten-FA auch ein anderes FA mit der LSt-Außenprüfung beim Dritten beauftragen (§ 195 S 2 AO).
§ 42f Abs 3 S 2 EStG bestimmt, dass in den Fällen des § 42f Abs 3 S 1 EStG, in denen die LSt-Außenprüfung bei einem Dritten erfolgt, auch die LSt-Außenprüfung beim ArbG zulässig ist, dessen Mitwirkungspflichten bestehen bleiben.
§ 42f Abs 4 EStG regelt die zeitgleiche LSt-Außenprüfung und die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger.
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 2
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
§ 42f EStG wurde durch das EStRG vom 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) neu in das EStG eingefügt. Dabei wurden die bis dahin in § 50 LStDV 1971 und in § 54 Abs 1 LStDV 1971 enthaltenen Bestimmungen ohne wesentliche Änderungen in § 42f Abs 1 und Abs 2 EStG überführt.
Das EGAO 1977 vom 14.12.1976 (BGBl I 1976, 3341) hat die in § 42f Abs 2 EStG enthaltenen Verweisungen auf Bestimmungen der RAO ohne inhaltliche Änderungen durch eine Verweisung auf § 200 AO ersetzt.
Das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) hat § 42f Abs 3 EStG angefügt. Die Regelung gilt ab dem VZ 2004.
Das StBürokrAbbG vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) hat mit Wirkung ab dem VZ 2010 (Art 17 S 5 StBürokrAbbG) § 42f Abs 4 EStG angefügt.
Das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) hat § 42f Abs 2 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2012 (Art 25 Abs 1 BeitrRLUmsG) an den Wegfall der LSt-Karte und die Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale angepasst (§§ 39, 39e EStG).
C. Bedeutung der Vorschrift
Rn. 3
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
§ 42f EStG ergänzt die in §§ 193ff AO enthaltenen allgemeinen Regelungen über die Außenprüfung (BT-Drucks 7/1470, 307). Die LSt-Außenprüfung ist eine besondere Prüfung iSd §§ 193ff AO und eine abschließende Prüfung iSd § 164 Abs 2 S 3, Abs 3 S 3 AO, Krüger in Schmidt, § 42f EStG Rz 1 (42. Aufl); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 3 (April 2019). Im Verhältnis zur allgemeinen Außenprüfung ist sie in der Verwaltungspraxis organisatorisch und in der Durchführung selbstständig, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 5 (November 2022). Sie dient dazu, festzustellen, ob der LSt-Einbehalt im Einzelfall ordnungsgemäß erfolgt oder übernommen und abgeführt ist und sichert dadurch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs (Fissenewert in H/HR, § 42f EStG Rz 3 (April 2019). IdR kann die Höhe der dem ArbN zufließenden Einnahmen, insbesondere bei Sachbezügen, und der daraus folgende LSt-Einbehalt nur durch eine Prüfung beim ArbG wirksam aufgeklärt werden, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 3 (April 2019).
Aus den LSt-Außenprüfungen ergeben sich regelmäßig hohe echte Mehrergebnisse. Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten FinBeh der Länder haben die LSt-Außenprüfungen im Kj 2021 zu einem Mehrergebnis von 729,3 Mio Euro geführt (Mitteilung des BMF vom 14.04.2022, BMF_Schreiben_Allgemeines/2022–04–14-lohnsteuer-aussenpruefung-und-nachschau-2021.html).
D. Geltungsbereich des § 42f EStG
Rn. 4
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Der sachliche Geltungsbereich des § 42f EStG betrifft die Überprüfung des LSt-Abzugs (§ 38 Abs 1 EStG) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Des Weiteren kann sich die LSt-Außenprüfung auch auf Annexsteuern beziehen (ausführlich dazu s Rn 15). Sie erstreckt sich auch auf die Feststellung der ArbG-Eigenschaft und die Pauschalierungen nach §§ 37a und 37b EStG, die als LSt gelten, Krüger in Schmidt, § 42f EStG Rz 1 (42. Aufl).
Aufgrund des beschränkten Prüfungsgegenstands der LSt-Außenprüfung erstreckt sich diese nicht auf die Prüfung der persönlichen ESt-Festsetzung des ArbG oder der einzelner ArbN, so dass ihr in Bezug auf die ESt-Festsetzung des ArbG (BFH vom 08.07.1998, I R 134/97, BFH/NV 1999, 370) sowie die des ArbN (BFH vom 17.03.2016, VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994) keine Bindungswirkung zukommt. Deshalb kann zB ein Arbeitsverhältnis des ArbG mit seinem Ehegatten, das im Rahmen der LSt-Außenprüfung nicht beanstandet worden ist, bei einer späteren allgemeinen Bp nicht anerkannt werden, BFH vom 24.07.1996, X R 123/94,...