A. Gegenstand der LSt-Außenprüfung
Rn. 19
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Aus § 42f Abs 1 EStG ergibt sich, was Gegenstand einer LSt-Außenprüfung ist, nämlich die Prüfung des Einbehalts (§ 38 Abs 3 EStG) oder der Übernahme (§ 40 Abs 3 EStG sowie § 40a Abs 5 EStG, § 40b Abs 5 EStG) und der Abführung der LSt (§ 41a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) (vgl BFH vom 09.03.1990, VI R 87/89, BStBl II 1990, 608), wobei der Abführung der LSt gemäß § 41a Abs 1 Nr 1 EStG die Anmeldung der LSt vorauszugehen hat. Die LSt-Außenprüfung kann sich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erstrecken, die in den jeweiligen Anmeldungszeiträumen (§ 41a Abs 2 EStG) zu Lohnzuflüssen beim ArbN geführt haben, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 15 (November 2022); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 10 (April 2019).
Gemäß R 42f Abs 3 S 1 LStR 2023 hat die LSt-Außenprüfung sich hauptsächlich darauf zu erstrecken,
- ob sämtliche ArbN, auch die nicht ständig beschäftigten, erfasst wurden und
- alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher Form sie gewährt wurden, dem Steuerabzug unterworfen wurden und
- ob bei der Berechnung der LSt von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen wurde.
Die LSt-Außenprüfung erfasst auch die durch den ArbG übernommene pauschale LSt, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 15 (November 2022).
Gegenstand der Prüfung kann auch die zutreffende Bewertung der Sachbezüge sowie die zutreffende Anwendung der Vorschriften über die Steuerbefreiung von Arbeitslohn sein. Die Prüfung kann sich auch auf darauf beziehen, ob die LSt richtig berechnet und vollständig und fristgerecht angemeldet und an die FinVerw abgeführt wurde; vgl dazu FG Münster vom 16.05.2008, 6 K 879/07, EFG 2008, 1592; Schmidt, NWB 2012, 3692, 3693; Foerster, StuB 2014, 642, 645. Auch die zutreffende Durchführung des LStJA kann Prüfungsgegenstand sein, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG (April 2019).
Ferner kann gemäß § 203a Abs 1 Nr 1 und Nr 2 AO, der ab dem 01.01.2017 anzuwenden ist, iRd LSt-Außenprüfung auch ermittelt werden, ob der ArbG als die mitteilungspflichtige Stelle seine Verpflichtung nach § 93c Abs 1 Nr 1, 2 und 4, Abs 2 und 3 AO erfüllt und den Inhalt des Datensatzes – der gemäß § 41b Abs 1 S 1 EStG zu übermittelnden LSt-Bescheinigung – nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmt hat; Gödtel in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, § 42f EStG Rz 11 (7. Aufl); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 10 (April 2019).
Gemäß § 100 Abs 5 Nr 1 EStG gilt für den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung unter anderem § 42f EStG entsprechend, so dass Gegenstand einer LSt-Außenprüfung auch sein kann, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags, die sich aus § 100 Abs 3 EStG ergeben, vorlagen und der ArbG zutreffend den Förderbetrag vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden LSt entnommen und bei der LSt-Anmeldung abgesetzt hat (§ 100 Abs 1 und 2 EStG). Wegen weiterer Prüfungsgegenstände s Rn 15.
Hingegen ist die zutreffende Bildung der LSt-Abzugsmerkmale (§§ 39, 39e EStG) nicht Gegenstand der LSt-Außenprüfung, da der ArbG den LSt-Abzug nach den auf Veranlassung des ArbN gebildeten LSt-Abzugsmerkmalen (§ 38a Abs 4 EStG) vorzunehmen hat. Der ArbG hat den LSt-Abzug deshalb auch dann unter Berücksichtigung dieser LSt-Abzugsmerkmale richtig vorgenommen, wenn diese sachlich falsch sind, Paetsch in Frotscher/Geurts, § 42f EStG Rz 17 (Mai 2022). Im Rahmen der LSt-Außenprüfung kann aber nach den §§ 203a, 93c Abs 4 S 1 AO überprüft werden, ob der ArbG die elektronischen LSt-Bescheinigungen an die Wohnsitz-Finanzämter der ArbN übermittelt hat und ob der Inhalt des übermittelten Datensatzes den Vorgaben des § 41b Abs 1 S 2 EStG entspricht, Paetsch in Frotscher/Geurts, § 42f EStG Rz 17 (Mai 2022).
Rn. 20
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Mit der LSt-Außenprüfung kann die Prüfung nach § 73d Abs 2 EStDV für den Steuerabzug nach § 50a EStG (vgl aber FG Nds vom 19.11.2021, 7 K 169/21, IStR 2022, 397; zur sachlichen Zuständigkeit des BZSt für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a EStG im Rahmen der Außenprüfung gemäß §§ 195, 16 AO iVm § 5 Abs 1 S 1 Nr 12 FVG ab dem 01.01.2014) sowie für die Prüfung der KapSt (§ 50b EStG) verbunden werden, Krüger in Schmidt, § 42f EStG Rz 1 (42. Aufl); die LSt-Außenprüfung stellt keine Rasterfahndung dar, BFH vom 23.03.2005, VI B 102/04, BFH/NV 2005, 1224.
Rn. 21
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung können gemäß § 194 Abs 1 S 4 AO auch die steuerlichen Verhältnisse der ArbN mitgeprüft werden, da der ArbG nach § 38 Abs 3 EStG dazu verpflichtet ist, LSt für Rechnung des ArbN einzubehalten, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 14 (November 2022).
Rn. 22
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Die LSt-Außenprüfung ist bei allen privaten und öffentlichen ArbG zulässig (R 42f Abs 2 S 1 LStR 2015), die ArbN beschäftigen oder bei denen die ArbG-Eigenschaft ungeklärt ist. Nach § 1 Abs 1 und 2 LStDV ist ArbG, wer aufgrund eines gegenwärtigen oder früheren privaten oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber einem ArbN wei...