A. Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA des Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG (§ 42f Abs 3 S 1 EStG)
Rn. 55
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
§ 42f Abs 3 S 1 EStG bestimmt – abweichend von der in § 42f Abs 1 EStG enthaltenen Zuständigkeitsregelung – in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG das Betriebsstätten-FA des Dritten und nicht das des ArbG als das für die LSt-Außenprüfung zuständige FA. § 38 Abs 3a EStG regelt die Fälle, in denen ein Dritter anstelle des ArbG dessen Pflichten zu erfüllen hat. Die LSt-Außenprüfung beim Dritten iSd § 38 Abs 3a EStG betrifft ebenfalls die Einbehaltung, die Anmeldung sowie die Abführung der LSt vom Arbeitslohn des ArbN, vgl BMF vom 27.01.2004, BStBl I 2004, 173 Rz III.2. § 38 Abs 3a S 1 EStG betrifft die Fälle, in denen aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Lohnansprüche des ArbN unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bestehen und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, s § 38 Rn 111 (Mues).
§ 38 Abs 3a S 2 EStG betrifft die Fälle, in denen es das FA zugelassen hat, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des ArbG im eigenen Namen erfüllt, weil die in § 38a Abs 3a S 3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, dazu s § 38 Rn 112 (Mues).
Nach § 42f Abs 3 S 1 Hs 2 EStG bleibt § 195 S 2 AO unberührt, so dass das Betriebsstätten-FA des Dritten auch ein anderes FA, zB das des ArbG, mit der Prüfung beim Dritten iSd § 38 Abs 3a EStG beauftragen kann. Dies kann zB dann zweckmäßig sein, wenn der zu prüfende ArbG außerhalb des zuständigen Betriebsstätten-FA des Dritten ansässig ist, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 25 (November 2022).
B. LSt-Außenprüfung auch beim ArbG in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG
Rn. 56
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Nach § 42f Abs 3 S 2 Hs 1 EStG ist in den Fällen des LSt-Abzugs durch einen Dritten (§ 38 Abs 3a EStG) die LSt-Außenprüfung auch beim ArbG möglich. Eine solche Prüfung beim ArbG kann erfolgen, um feststellen zu können, ob für Lohnbestandteile, die der ArbG unmittelbar ausgezahlt hat, der LSt-Abzug erfolgt ist (BR-Drucks 630/03, 62).
§ 42f Abs 3 S 2 Hs 2 EStG bestimmt, dass die Mitwirkungspflichten des ArbG neben denen des Dritten bestehen bleiben, wenn dieser den LSt-Abzug vornimmt (vgl dazu BMF vom 27.01.2004, BStBl I 2004, 173 Rz III.3.). Bei den Mitwirkungspflichten des ArbG handelt es sich zum einen um die iSd § 200 AO, zum anderen um die Pflichten, die sich aus den Nebenbestimmungen ergeben, mit denen das Betriebsstätten-FA des Dritten die Zustimmung zur Übertragung der lohnsteuerlichen Pflichten nach § 38 Abs 3a S 4 EStG versehen hat (Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 26 (April 2019). Diese Nebenbestimmungen haben den Zweck, die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherzustellen und die Überprüfung des LSt-Abzugs bei einer LSt-Außenprüfung zu erleichtern. So kann die Zustimmung iSd § 38 Abs 3a S 4 EStG zB mit der Nebenbestinnung versehen werden, dass der ArbG zur Vorlage der Sachkonten verpflichtet ist, wenn bei dem Dritten die Überprüfung des LSt-Abzugs im Rahmen einer LSt-Außenprüfung erfolgt (dazu s § 38 Rn 112 (Mues)).
Rn. 57–58
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
vorläufig frei