Rn. 59
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Der ArbG kann beim Beriebsstätten-FA den (formlosen) Antrag stellen, dass die LSt-Außenprüfung und die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger (vgl im Einzelnen § 28p SGB IV; BSG vom 23.02.2021, B 12 R 21/18 R, BSGE 131, 260) zeitgleich erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den ArbG, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gegenstand der Prüfung, die mindestens alle vier Jahre beim ArbG erfolgt, ist insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Dabei überprüfen die Träger der Rentenversicherung die durch den ArbG erfolgte Beurteilung der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse sowie die Berechnung des Arbeitsentgelts, die der Abführung der Beiträge zugrunde liegt. Auch die Erfüllung der dem ArbG nach § 28f Abs 1 SGB IV obliegenden Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen wird geprüft.
Der Antrag des ArbG ist darauf gerichtet, dass beide Prüfungen zur gleichen Zeit erfolgen, dh, dass die Prüfungshandlungen beim ArbG zeitgleich erfolgen, statt in zwei zeitlich getrennten Prüfungen (vgl dazu BT-Drucks 16/10188, 26). Die Regelung soll zum Bürokratieabbau beitragen (BT-Drucks 16/10188, 26); die mehrfache Belastung des ArbG infolge der Mitwirkung an mehreren zeitlich getrennt erfolgenden Außenprüfungen soll vermieden werden, vgl dazu Schmidt, NWB 2012, 3692, 3695f.
Ob die Prüfungen zur gleichen Zeit stattfinden, steht im Ermessen der FinVerw, ein Rechtsanspruch besteht nicht, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 27 (November 2022); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 30 (April 2019); aA Seifert in Korn § 42f EStG Rz 26 (August 2018): Ermessenreduzierung auf null. Das Ermessen des Betriebsstätten-FA ist insoweit vorgeprägt, als eine mögliche Entlastung des ArbG von Bürokratiekosten bei der Ermessenabwägung zu berücksichtigen ist, Paetsch in Frotscher/Geurts, § 42f EStG Rz 33 (Mai 2022); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 30 (April 2019). Das Betriebsstätten-FA darf allerdings den Antrag des ArbG bei fehlender Zweckmäßigkeit gleichzeitiger Prüfungen ablehnen, Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42f EStG Rz 13 (22. Aufl).
Auch wenn die LSt-Außenprüfung und die Prüfung nach § 28p SGB IV zur gleichen Zeit erfolgen, handelt es sich nicht um eine einheitliche Prüfung des Rentenversicherungsträgers und der FinVerw, Schmidt, NWB 2015, 1944, 1947. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Trennung der Verwaltungszweige und in Streitfällen der Gerichtszweige – besteht weiter; das Steuergeheimnis und das Sozialgeheimnis sind zu beachten, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 27 (November 2022); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 30 (April 2019).
Rn. 60–61
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
vorläufig frei