Rn. 8

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Da es sich bei der LSt-Nachschau nicht um eine Außenprüfung iSd § 42f EStG, §§ 193ff AO handelt, gelten für die LSt-Nachschau auch nicht die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Durchführung einer Außenprüfung, BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 1. Die LSt-Nachschau

  • setzt weder eine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) voraus,
  • es bedarf auch keiner Schlussbesprechung (§ 201 AO) und keines Prüfungsberichts (§ 202 AO), Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 17 (Mai 2022).
  • Die FinVerw darf iRd LSt-Nachschau auch kein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs 2b AO festsetzen oder
  • gem § 147 Abs 6 AO Einsicht in die digital vorgehaltenen Lohndaten nehmen, Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42g EStG Rz 2 (23. Aufl), ausführlich dazu s Rn 73.
  • Auch eine verbindliche Zusage nach § 204 AO darf im Rahmen einer LSt-Nachschau nicht erteilt werden, Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 17 (Mai 2022).
  • Durch den Beginn einer LSt-Nachschau wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs 4 AO nicht gehemmt, so dass auch die Regelung in § 171 Abs 15 AO über die Erstreckung der Ablaufhemmung beim Steuerentrichtungspflichtigen insoweit keine Anwendung findet.
  • Die LSt-Nachschau löst auch keine Änderungssperre nach § 173 Abs 2 AO aus.
 

Rn. 9

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e AO in der ab seit dem 01.01.2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2415 regelt ausdrücklich, dass die LSt-Nachschau die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ab dem Zeitpunkt ausschließt, an dem ein Amtsträgers der FinBeh beim Verpflichteten zu einer LSt-Nachschau erschienen ist und sich ausgewiesen hat.

 

Rn. 10

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für den Zeitraum bis zum 31.12.2014 ist hingegen streitig, ob eine LSt-Nachschau eine Selbstanzeige in Bezug auf die LSt deshalb ausschließt, weil es sich um eine Prüfung iSd § 371 Abs 2 Nr 1 Buchst c AO aF handelt (so zutreffend Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 2 (42. Aufl); Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42g EStG Rz 3 (23. Aufl)). § 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e AO kommt lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung zu, aA Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 18 (Mai 2022). So bezog sich der Sperrgrund des § 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c AO in der bis 2014 geltenden Gesetzesfassung allg auf eine steuerliche Prüfung und nicht ausdrücklich auf eine Außenprüfung nach § 196 AO.

Allerdings unterscheidet die AO zwischen den Begrifflichkeiten "Prüfung" und "Nachschau", Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 18 (Mai 2022). Die LSt-Nachschau dient jedoch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt durch eine zeitnahe Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Steuerliche Prüfungen iSd § 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c AO aF erfassen jedoch alle Ermittlungshandlungen im gesamten Besteuerungsverfahren, die zur Aufklärung einzelner Sachverhalte bestimmt sind.

 

Rn. 11

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Fraglich ist, ob die Sperrwirkung der LSt-Nachschau nach § 371 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst e AO nur solche Sachverhalte umfasst, die Gegenstand einer LSt-Nachschau sein können, so die hM, vgl Seer in Tipke/Kruse, § 371 AO Rz 94 (September 2020), oder ob die Sperrwirkung auf alle Steuerarten zu erstrecken ist, so Webel in Schwarz/Pahlke, § 371 AO Rz 245 (Mai 2022).

Für die Erstreckung auf alle Steuerarten könnte die Regelung in § 42g Abs 5 EStG sprechen, wonach die anlässlich einer LSt-Nachschau festgestellten Verhältnisse auch für die Festsetzung und die Erhebung anderer Steuern ausgewertet werden können. Zudem enthält § 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a und Nr 1 Buchst c AO ausdrücklich eine Begrenzung der Sperrwirkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, während eine solche Beschränkung im § 371 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst e AO nicht enthalten ist. Aufgrund des nur kursorischen Charakters der LSt-Nachschau geht jedoch die damit verbundene Sperrwirkung nicht über die einer LSt-Außenprüfung, als der umfassenderen Prüfung, hinaus.

Erfolgt gem § 42g Abs 4 EStG ein Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung, tritt die mit einer LSt-Außenprüfung verbundene weitergehende Sperrwirkung ein, sobald der Hinweis auf den Übergang ergeht, Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 18 (Mai 2022).

 

Rn. 12–18

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vorläufig frei

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