1. Mitwirkungspflichtige Personen
Rn. 69
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die von der LSt-Nachschau betroffene Person treffen neben der passiven Duldung des Betretens und der Durchführung der LSt-Nachschau durch den damit Beauftragten – auf dessen Verlangen – auch Mitwirkungspflichten. Bei den von der LSt-Nachschau betroffenen Personen handelt es sich um die Personen iSd § 42g Abs 2 S 2 EStG, bei denen die LSt-Außenprüfung angeordnet worden ist. Zur Mitwirkung sind ferner die von den betroffenen Personen selbst Beauftragten, zB Betriebsangehörige sowie etwaige zur Unterstützung herangezogenen rechtliche oder steuerliche Berater verpflichtet, Fissenewert in H/H/R, § 42g EStG Rz 40 (Dezember 2022). Daneben sind nach § 42g Abs 3 S 2 EStG iVm § 42f Abs 2 S 2 und 3 EStG weitere Personen zur Mitwirkung verpflichtet, ausführlich dazu s Rn 79.
2. Vorlage von Urkunden, Erteilung von Auskünften
Rn. 70
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nur gegenüber dem mit der LSt-Nachschau Beauftragten besteht die Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung und nur diese Person kann ein entsprechendes Mitwirkungsverlangen mündlich oder schriftlich äußern. Bei dem Verlangen handelt es sich um einen VA, der einer Ermessenentscheidung bedarf, BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 21; Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 41 (Mai 2022); FG Nds vom 10.05.2012, 6 K 27/12, EFG 2012, 1519 zu VA im Rahmen einer USt-Nachschau) und gegen den Einspruch und Klage erhoben sowie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden kann.
Das Verlangen kann sich auf die Vorlage bestimmter in § 42d Abs 3 S 1 EStG genannter Unterlagen und Urkunden richten. Das Verlangen zur Vorlage der Unterlagen umfasst nicht zugleich die Verpflichtung des von der LSt-Nachschau Betroffenen zur Erläuterung der vorgelegten Unterlagen, allerdings besteht eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften (§§ 93ff AO), Fissenewert in H/H/R, § 42g EStG Rz 41 (Dezember 2022).
Eine Mitnahme der Unterlagen ist nicht zulässig, Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 41 (Mai 2022).
Rn. 71
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Vorzulegen sind
- Lohn- und Gehaltsunterlagen,
- Aufzeichnungen,
- Bücher, Geschäftspapiere und
- andere Urkunden.
Die Verpflichtung zur Vorlage umfasst allerdings nur Unterlagen, über Sachverhalte, die der LSt-Nachschau unterliegen, s Rn 19. Zudem besteht – ebenfalls auf Verlangen – die Verpflichtung des von der LSt-Nachschau Betroffenen zur Erteilung von Auskünften zu entsprechenden Sachverhalten.
Die Vorlage der Unterlagen sowie die Erteilung von Auskünften müssen zudem zur Feststellung einer lohnsteuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich sein. Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift einschränkend auszulegen, Fissenewert in H/H/R, § 42g EStG Rz 41 (Dezember 2022).
Die Zweckdienlichkeit muss sich anhand objektiver Gesichtspunkte ergeben, Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 15 (43. Aufl); es muss die Möglichkeit bestehen, dass sich durch die Vorlage der Unterlagen oder die erteilten Auskünfte Erkenntnisse für lohnsteuerlich relevante Sachverhalte ergeben, Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 41 (Mai 2022).
3. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vorlage und Auskunftsverlangen; Zwangsmittel
Rn. 72
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Bei dem Verlangen auf Vorlage von Unterlagen und Urkunden sowie dem Verlangen auf Erteilung von Auskünften handelt es sich jeweils um VA, BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 21; Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 55 (Mai 2022). Dagegen ist der Einspruch gegeben, den der mit der LSt-Nachschau Beauftragte entgegenzunehmen hat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die weitere Durchführung der LSt-Nachschau. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vollziehung des angefochtenen VA ausgesetzt wurde (§ 361 AO, § 69 FGO).
Mit Beendigung der LSt-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die iRd LSt-Nachschau getroffenen Anordnungen unzulässig, sodass insoweit lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs 1 S 4 FGO) in Betracht kommt.
Falls der von der LSt-Nachschau Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann deren Erfüllung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, s Rn 59. In der Praxis führt die Verweigerung der Mitwirkung jedoch regelmäßig dazu, dass stattdessen gem § 42g Abs 4 S 1 EStG ein Übergang zur LSt-Außenprüfung erfolgt, Wagner in Brandis/Heuermann § 42g EStG Rz 41 (Mai 2022).
4. Kein Zugriff auf digitale Daten
Rn. 73
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IRd LSt-Nachschau darf, anders als bei der USt-Nachschau, ohne Zustimmung des ArbG, kein unmittelbarer digitaler Datenzugriff nach § 147 Abs 6 AO erfolgen, BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 14; Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 15 (43. Aufl); Fissenewert in H/H/R, § 42g EStG Rz 44 (Dezember 2022); Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 42 (Mai 2022); Gödtel in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Geserich, § 42g EStG Rz 33 (6. Auflage); aA Hartz/Meesen/Wolf, ABC-Führer LSt, "LSt-Nachschau" Rz 15 (November 2013). Dies gilt auch dann, wenn die Lohnbuchhaltung elektronisch geführt wird. In diesem Fall kann der mit der LSt-Nachschau Beauftragte allerdings einen Ausdruck der gespeicherten Daten verlangen, BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 14...