Rn. 93

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Gem § 42f Abs 4 S 2 EStG ist auf den Übergang von der LSt-Nachschau auf die LSt-Außenprüfung schriftlich hinzuweisen. Dies erfolgt in Gestalt einer sog Übergangsanordnung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann. In der Übergangsanordnung ist

  • der zeitliche und gegenständliche Umfang der LSt-Außenprüfung festzulegen,
  • zudem sind die Gründe für den Übergang zu nennen, Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 17 (43. Aufl) und
  • die getroffene Ermessensentscheidung zu begründen.

Da es sich bei der Übergangsanordnung um einen VA handelt, muss sie dem Adressaten bekannt gegeben werden, Apitz, StBp 2014, 33; Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 17 (43. Aufl).

Gegen den Übergang gem § 42g Abs 4 EStG von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung ist der Einspruch und nachfolgend die Anfechtungsklage gegeben, insoweit gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Prüfungsanordnung entsprechend, Fissenewert in H/H/R, § 42g EStG Rz 53 (Dezember 2022).

 

Rn. 94–98

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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