1. Verhältnis zur LSt-Außenprüfung
Rn. 7
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die LSt-Nachschau ist nach § 42g Abs S 2 EStG ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, sie ist damit primär gegenwartsbezogen (Fissenewert in H/H/R, § 42g EStG Rz 20 (Dezember 2022)) und dem Veranlagungsverfahren zuzuordnen.
Anders als die LSt-Außenprüfung zielt die LSt-Nachschau auf nicht auf abgeschlossene Zeiträume ab. Sie dient vornehmlich der Erschließung bislang unerkannter Steuerquellen, während die LSt-Außenprüfung im Wesentlichen die Überprüfung bereits bekannter steuerlicher Verhältnisse zum Gegenstand hat, Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 22 (Mai 2022).
Als zeitnahe kursorische Maßnahme stellt die LSt-Nachschau, bei der es sich um keine Außenprüfung iSd § 42f EStG, §§ 193ff AO handelt (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40), gegenüber der LSt-Außenprüfung ein Aliud dar. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 42g Abs 4 EStG, die den Übergang von der LSt-Nachschau zu der umfassenderen LSt-Außenprüfung ermöglicht. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin der LSt-Außenprüfung vorbehalten, BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40.
Für die FinVerw weist die LSt-Nachschau gegenüber der LSt-Außenprüfung jedoch den Vorteil auf, dass die mit der LSt-Nachschau Beauftragten ohne Ankündigung Grundstücke und Räume von gewerblich oder beruflich tätigen Personen betreten dürfen, während eine Außenprüfung nach § 197 AO rechtzeitig vor Prüfungsbeginn angekündigt werden muss. Eine derartige Ankündigung gibt steuerunehrlichen Unternehmen jedoch die Zeit, Vorkehrungen zu treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 39f.
Nach § 42g Abs 3 S 2 EStG gelten die sich aus § 42f Abs 2 S 2 und 3 EStG ergebenden Mitwirkungspflichten der ArbN und der Personen mit ungeklärtem Arbeitsverhältnis zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen sinngemäß, ausführlich dazu s Rn 79.
2. Verhältnis zur Abgabenordnung
Rn. 8
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Da es sich bei der LSt-Nachschau nicht um eine Außenprüfung iSd § 42f EStG, §§ 193ff AO handelt, gelten für die LSt-Nachschau auch nicht die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Durchführung einer Außenprüfung, BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 1. Die LSt-Nachschau
- setzt weder eine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) voraus,
- es bedarf auch keiner Schlussbesprechung (§ 201 AO) und keines Prüfungsberichts (§ 202 AO), Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 17 (Mai 2022).
- Die FinVerw darf iRd LSt-Nachschau auch kein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs 2b AO festsetzen oder
- gem § 147 Abs 6 AO Einsicht in die digital vorgehaltenen Lohndaten nehmen, Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42g EStG Rz 2 (23. Aufl), ausführlich dazu s Rn 73.
- Auch eine verbindliche Zusage nach § 204 AO darf im Rahmen einer LSt-Nachschau nicht erteilt werden, Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 17 (Mai 2022).
- Durch den Beginn einer LSt-Nachschau wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs 4 AO nicht gehemmt, so dass auch die Regelung in § 171 Abs 15 AO über die Erstreckung der Ablaufhemmung beim Steuerentrichtungspflichtigen insoweit keine Anwendung findet.
- Die LSt-Nachschau löst auch keine Änderungssperre nach § 173 Abs 2 AO aus.
Rn. 9
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§ 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e AO in der ab seit dem 01.01.2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2415 regelt ausdrücklich, dass die LSt-Nachschau die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ab dem Zeitpunkt ausschließt, an dem ein Amtsträgers der FinBeh beim Verpflichteten zu einer LSt-Nachschau erschienen ist und sich ausgewiesen hat.
Rn. 10
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Für den Zeitraum bis zum 31.12.2014 ist hingegen streitig, ob eine LSt-Nachschau eine Selbstanzeige in Bezug auf die LSt deshalb ausschließt, weil es sich um eine Prüfung iSd § 371 Abs 2 Nr 1 Buchst c AO aF handelt (so zutreffend Krüger in Schmidt, § 42g EStG Rz 2 (42. Aufl); Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42g EStG Rz 3 (23. Aufl)). § 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e AO kommt lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung zu, aA Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 18 (Mai 2022). So bezog sich der Sperrgrund des § 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c AO in der bis 2014 geltenden Gesetzesfassung allg auf eine steuerliche Prüfung und nicht ausdrücklich auf eine Außenprüfung nach § 196 AO.
Allerdings unterscheidet die AO zwischen den Begrifflichkeiten "Prüfung" und "Nachschau", Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 18 (Mai 2022). Die LSt-Nachschau dient jedoch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt durch eine zeitnahe Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Steuerliche Prüfungen iSd § 371 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c AO aF erfassen jedoch alle Ermittlungshandlungen im gesamten Besteuerungsverfahren, die zur Aufklärung einzelner Sachverhalte bestimmt sind.
Rn. 11
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Fraglich ist, ob die Sper...