A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Aus § 42g Abs 1 S 1 EStG ergibt sich der Zweck der LSt-Nachschau, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der LSt.
§ 42g Abs 1 S 2 EStG stellt klar, dass es sich bei der LSt-Nachschau um ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuerlich erheblicher Sachverhalte handelt.
§ 42 Abs 2 S 1 EStG enthält eine zeitliche Beschränkung der LSt-Nachschau auf die üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.
§ 42g Abs 2 S 2 EStG regelt die Durchführung der LSt-Nachschau durch die mit der LSt-Nachschau Beauftragten und die damit verbundenen Betretungsrechte für Grundstücke und Räume; ferner ergibt sich aus der Vorschrift, welche Personen von der LSt-Nachschau betroffen sein können.
§ 42g Abs 2 S 3 EStG normiert darüber hinausgehend unter welchen Voraussetzungen ein Betretungsrecht für Wohnräume besteht.
§ 42g Abs 3 S 1 EStG regelt die Verpflichtung der von der LSt-Nachschau betroffenen Personen zur Vorlage bestimmter Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften.
§ 42g Abs 3 S 2 EStG ordnet die sinngemäße Geltung von § 42f Abs 2 S 2 und 3 EStG an, so dass auch ArbN und mutmaßliche ArbN auskunftspflichtig sind.
§ 42g Abs 4 S 1 EStG regelt den Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung.
§ 42g Abs 4 S 2 EStG bestimmt, dass auf den Übergang zur LSt-Außenprüfung schriftlich hinzuweisen ist.
§ 42g Abs 5 EStG stellt klar, dass die anlässlich einer LSt-Nachschau festgestellten Verhältnisse bei den in § 42g Abs 2 EStG genannten Personen und anderen Personen auch für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern verwertet werden können.
B. Bedeutung der Vorschrift
Rn. 2
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Die LSt-Nachschau stellt eine besondere Ermittlungsmaßnahme dar, die der Nachschau iSd § 210 Abs 1 und 2 AO und der USt-Nachschau (§ 27b UStG) nachgebildet ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 39) soll § 42g EStG eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von LSt-Außenprüfern an Einsätzen der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" der Zollverwaltung schaffen.
Nach § 2 Abs 1 Nr 8 SchwarzArbG haben die Behörden der Zollverwaltung unter anderem zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass StPfl den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten, zB betreffend Anmeldung und Abführung von LSt, nicht nachgekommen sind. Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten obliegt nach § 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG jedoch weiterhin den zuständigen FinBeh.
§ 42g EStG dient primär dem Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit, vgl BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40. Zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit, Scheinarbeitsverhältnissen und illegaler Beschäftigung bedürfe es der Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte im Unternehmen (vgl auch BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 2 und 3). Die LSt-Nachschau soll es der FinVerw ermöglichen, sich ohne vorherige Ankündigung einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das eingesetzte Personal und die Art des Geschäftsbetriebs zu verschaffen (vgl BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 3).
Ferner soll der durch § 42g Abs 4 EStG ermöglichte Übergang von der LSt-Nachschau zur LSt-Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung verhindern, dass steuerunehrliche Unternehmen normale Abläufe vortäuschen oder ihren Geschäftsbetrieb einstellen (BR-Drucks 302/12 (Beschluss), 40).
C. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung
Rn. 3
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§ 42g EStG sollte Teil des JStG 2013 werden (BR-Drucks 632/12, BT-Drucks 17/10604, 12 f und 46; BT-Drucks 17/11190, 25f). Nachdem dieses Gesetzgebungsvorhaben gescheitert war, wurde § 42g EStG inhaltlich unverändert durch Art 2 Nr 27 AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) in das EStG eingefügt. Die Vorschrift trat nach Art 31 Abs 1 AmtshilfeRLUmsG am Tag nach der Verkündung, mithin am 30.06.2013, in Kraft, seither darf die FinVerw eine LSt-Nachschau vornehmen, (BT-Drucks 17/14483, 26), zum zeitlichen Geltungsbereich s Rn 5.
D. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 4
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der sachliche Geltungsbereich der LSt-Nachschau als einer das LSt-Abzugsverfahren betreffenden steuerlichen Verfahrensvorschrift ergibt sich aus § 42g Abs 1 EStG. Die LSt-Nachschau soll eine ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der LSt durch eine zeitnahe Aufklärung steuerlich erheblicher Sachverhalte sicherstellen.
Persönlicher Geltungsbereich: Von der LSt-Nachschau werden
- ArbG betroffen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland ausüben (ausführlich dazu s Rn 55) sowie ausländische Verleiher iSd § 38 Abs 1 EStG (Janssen-Heid/Hilbert, BB 2015, 598), Letztere allerdings nur insoweit, als es bei diesen um die ordnungsgemäße Einbehaltung und die Abführung der LSt geht.
- Betroffen sind ferner solche Personen, hinsichtlich derer die FinVerw durch die LSt-Nachschau Feststellung hinsichtlich einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zu Zwecken des LSt-Abzugsverfahrens treffen will.
Ob eine LSt-Nachschau auch bei einem Dritten iSd § 38 Abs 3a EStG erfolgen könnte (bejahend Janssen-Held/Hilbert, BB 2015, 598; Eisgruber in Kirchhof/Seer...