Rn. 139

Stand:

Mit dem Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) hat der Gesetzgeber das Steuerabzugsverfahren mit Wirkung vom 01.01.2020 ausgedehnt auf eine internetbasierte Finanzierungsform, bei der eine Internet-Dienstleistungsplattform (Definition in § 43 Abs 1 Nr 7 Buchst c S 2 EStG) als Vermittler zwischen Anlegern und Kreditnehmern auftritt. Bisher war die Versteuerung der von den Anlegern auf diesem Wege erzielten KapErtr allein davon abhängig, dass der Gläubiger der KapErtr diese gemäß § 32d Abs 3 EStG erklärte. Dass das Vertrauen auf eine vollständige Erklärung aller KapErtr nicht immer gerechtfertigt war, hat sich in der Vergangenheit nur allzu oft herausgestellt.

Offenbar sind die zugrunde liegenden Finanzgeschäfte, die mit dem Anglizismus "crowdlending" bezeichnet werden, inzwischen ein fiskalisch relevantes Phänomen geworden. Letztlich verhält sich die Internet-Dienstleistungsplattform dabei wie jede Bank, die Anlegergelder einsammelt und gebündelt als Kredite herausgibt. Von daher ist es nur konsequent und auch zukunftsweisend und vor allem wettbewerbsgerecht, wenn die Internet-Dienstleistungsplattformen bei solchen Geschäften nicht anders behandelt werden als die Geschäftsbanken.

Die Anleger erzielen jedenfalls aus diesen Geschäften KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG für die Überlassung von Kapital zur Nutzung gegen Entgelt (BR-Drucks 356/19, 129), die bisher nicht dem KapSt-Abzug unterlagen, weil die Schuldner der KapErtr keine Schuldner iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b EStG sind.

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