Rn. 250
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein KapSt-Abzug unterbleibt, wenn der Schuldner der KapErtr und der Gläubiger bzw beim Zinsabschlag die auszahlende Stelle und der Gläubiger dieselbe Person ist.
Es handelt sich um eine persönliche Befreiung für den Abzugspflichtigen. Eine Ausnahme gilt zum einen für die Fälle des § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG, wenn es sich um sammelverwahrte Aktien und Genussscheine handelt, bei denen weiterhin ein KapSt-Abzug erfolgen soll (BT-Drs 17/5417, 19 zu Abs 2 S 1), zum andern für § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG, für die ja gerade eine Trennung ein und desselben Rechtsubjekts in Gläubiger und Schuldner für Zwecke des KapSt-Abzugs fingiert wird.
Maßgeblich für die Identitätsfrage ist der Zuflusszeitpunkt (iSd Vorschriften über den KapSt-Abzug, also mit Vorrang des § 44 Abs 2–4 EStG als lex specialis vor § 11 EStG), nicht der Zeitraum, für den die KapErtr zufließen; für Zinserträge RFH RStBl 1931, 233; Gersch in K/S/M, § 43 EStG Rz L 8.
Rn. 251
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Eine solche Identität liegt vor bei dem Gläubiger, der Erbe des Schuldners der KapErtr wird (Levedag in Schmidt, § 43 EStG Rz 19 (42. Aufl 2023)), oder bei echten Wertpapierpensionsgeschäften mit bzw beim Kreditinstitut als auszahlender Stelle für eigene Wertpapiere; Hamacher/Dahm in Korn, § 43 EStG Rz 89 (EL 89).
Dagegen fehlt es an einer solchen Identität für Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften in Organschaftsfällen.
Rn. 252
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Normalerweise erlöschen Forderungen/Verbindlichkeiten, wenn Gläubiger und Schuldner identisch sind (Konfusion). Mangels geschuldeten KapErtr unterbleibt auch der KapSt-Abzug.
Bei Inhaberschuldverschreibungen tritt keine Konfusion ein: vgl RGZ 147, 233. Sowohl Erträge als auch Zinsen sind in der GuV auszuweisen; BFH BStBl II 1976, 358. Wegen Identität von Gläubiger und Schuldner unterbleibt der KapSt-Abzug.
Hält eine AG eigene Aktien oder eine GmbH eigene Geschäftsanteile, so liegt ebenfalls eine Identität von Gläubiger und Schuldner vor. Der KapSt-Abzug ist aber dennoch von der vollen Ausschüttung vorzunehmen. Rechte aus eigenen Aktien oder Geschäftsanteilen ruhen gem § 71b AktG insb im Hinblick auf das Dividendenrecht (Hüffer/Koch, AktG, § 71b Rz 4 (14. Aufl 2020)), sodass das Ergebnis in vollem Umfang den übrigen Aktionären oder Gesellschaftern zusteht; BGH, GmbHR 1995, 291; BGH 1998, 538. Bei diesen greift aber keine Befreiung vom KapSt-Abzug.
Rn. 253–259
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei