Rn. 180

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei Gutschrift der inländischen oder ausländischen KapErtr hat die inländische auszahlende Stelle auf die Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen oder unverbrieften Zinsforderungen KapSt einzubehalten. Daneben muss die inländische auszahlende Stelle entweder an der Veräußerung mitwirken oder das WG Zinsanspruch verwahren oder verwalten.

 

Rn. 181

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Daneben unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG dem Steuerabzug durch die inländische auszahlende Stelle, die an der Veräußerung mitwirkt oder die sonstige Kapitalforderung verwahrt oder verwaltet.

 

Rn. 182

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Es gilt die weite Definition der allg Kapitalforderung nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG nF mit der Erfassung auch von Vollrisikopapieren. Die frühere Zuordnung zu § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG oder § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG oder § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG wirkt sich über das Übergangsrecht mit unterschiedlich relevanten Anschaffungsterminen auch iRd des Steuerabzugs aus. Ebenso ist der Vorrang des § 23 EStG bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist zu beachten; ein Steuerabzug findet in diesen Fällen nicht statt.

 

Rn. 183

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Schließlich wird die Veräußerung oder Einlösung der Kapitalforderung auch von dieser Vorschrift erfasst, selbst wenn die laufenden KapErtr nicht dem § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG, sondern dem § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG unterliegen.

 

Rn. 184

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Durch das Einziehen des Zinsanspruchs aus dem erworbenen Zinsschein oder der erworbenen Zinsforderung erzielt der Erwerber zwar keinen KapErtr in Höhe des Zinses. Unterschiede zwischen seinen AK und dem späteren Einlösungsbetrag sind aber Gewinne aus einer der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung gleichgestellten Einlösung einer solchen Forderung. Erfüllt das inländische Institut die Voraussetzungen für die auszahlende Stelle, ist von diesem Gewinn KapSt-Abzug vorzunehmen. Dasselbe gilt auch für die Einlösung eines erworbenen Dividendenscheins oder eines erworbenen Dividendenanspruchs.

 

Rn. 185

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Für langjährige Eigentümer obligationsähnlicher Genussrechte ist eine neuere Entscheidung des BFH v 12.12.2012, BStBl II 2013, 682 von Interesse. Der BFH hatte gegen die Auffassung der FinVerw entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung solcher vor dem 01.01.2009 erworbenen Genussrechte nicht dem KapSt-Abzug unterliegen. Das BMF hat entsprechend reagiert und mit Schreiben v 12.09.2013 (BMF BStBl I 2013, 1167) die Rz 319 des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 (inzwischen BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rz 319) dahingehend geändert, dass nunmehr auf die Übergangsregelung in § 52 Abs 28 S 15 EStG (H 43 EStH 2019 "Allgemeines") abgestellt wird. Damit fallen die Erträge aus der Veräußerung von Genussrechten, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, nicht unter den KapSt-Abzug. Die Genussrechte sind keine Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 5 EStG aF. Die Neuregelung ist bereits im Anhang 19 II EStH 2013 zu finden und auf alle offenen Fälle anzuwenden (s H 43 EStH 2013 Fn 1). ME völlig zutreffend hat aber das BMF darauf verwiesen, dass sich die Banken in dem Massengeschäft des KapSt-Einbehalts an der Rechtsauffassung der Verwaltung orientieren müssen, damit die Erhebung einheitlich erfolgt. Der Gesetzgeber hat mit der entsprechenden Ergänzung in § 44 Abs 1 S 3 EStG diesen Standpunkt zur Rechtslage gemacht. Zur detaillierten Darstellung und Bewertung des BFH-Urt vgl Intemann, NWB v 25.11.2013, 3756.

 

Rn. 186–189

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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