Rn. 225
Stand: EL 147 – ET:
Um einen lückenlosen Steuerabzug sicherzustellen, stuft § 43 Abs 1 S 4 EStG die Übertragung eines von einer inländischen auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten WG iSd § 20 Abs 2 EStG auf einen anderen Gläubiger für KapSt-Zwecke als Veräußerung des WG ein. Nach dem Wortlaut werden alle iRd Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs 2 EStG aufgeführten Kapitalanlagen erfasst. Auswirkungen auf den KapSt-Abzug treten allerdings nur ein, wenn die Veräußerung der Kapitalanlage einen Steuerabzugstatbestand nach § 43 Abs 1 S 1 EStG erfüllt.
Rn. 226
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Wird ein Wertpapier der inländischen auszahlenden Stelle, die es bisher verwahrte oder verwaltete, verliehen oder ihr in Pension gegeben, wird nicht von einer Veräußerung ausgegangen. Wie auch in anderem Zusammenhang wird zwar für die persönliche Zurechnung der Früchte ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angenommen, nicht aber eine Veräußerung des Stammrechts, weil den Entwickler eine Rückgabeverpflichtung trifft; vgl auch BMF v 11.11.2016, IV C 6-S 2134/10/10003–02, DStR 2016, 2709.
Rn. 227
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Dagegen ist nach Auffassung des BMF die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn nicht verbriefte Kapitalforderungen gegen ein inländisches Kreditinstitut oder nicht für den marktmäßigen Handel bestimmte schuldbuchfähige Bundespapiere übertragen werden.
Rn. 228
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der StPfl kann aber der auszahlenden Stelle mitteilen, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handele, etwa wenn es sich um Übertragungen zwischen Einzeldepots von Ehegatten oder von einem Einzeldepot auf ein Gemeinschaftsdepot handelt.
Zu den unentgeltlichen Übertragungen gehören auch in Erbfällen die Übertragungen vom Nachlass-Depot auf das Depot des legitimierten Erben, vgl Ronig, DB 2010, 134. Ein Steuerabzug unterbleibt dann. Allerdings muss die auszahlende Stelle eine Anzeige über die unentgeltliche Übertragung an ihr Betriebsstätten-FA erstatten, damit die nötigen schenkungsteuerlichen Folgerungen gezogen werden. Die auszahlende Stelle hat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz auf elektronischem Wege zu übermitteln, in dem die Übertragungen je Empfänger zusammengefasst werden können. Die erforderlichen Einzeldaten ergeben sich aus § 43 Abs 1 S 6 Nr 1–6 EStG. Die Regelung gilt für Übertragungen nach dem 31.12.2011.
Da die Anzeige an die grundsätzlich bestehende Pflicht zum Steuerabzug anknüpft, ist sie nicht zu erstatten, soweit nicht dem Steuerabzug unterliegende Altbestände übertragen werden; vgl BMF v 13.06.2008, IV C 1-S 2000/07/0009, an den ZKA.
Rn. 229
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Erfüllung der Meldepflichten bei einer unentgeltlichen Depotübertragung können von den Kreditinstituten nur ohne Probleme geleistet werden, wenn es sich um eine interne Depotübertragung des Kreditinstitutes von einem auf den anderen Kunden handelt (vgl Hörster, NWB 22/2021, 1587). Der Bundesrat hatte deshalb im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum AbzStEntModG um Prüfung gebeten, ob nicht in § 43 Abs 1 S 6 Nr 5 EStG eine Ergänzung aufgenommen werden könne, die den Kreditinstituten die Möglichkeit verschaffe, in solchen Fällen die Steuer-ID-Nr des Empfängers selbst beim BZSt abzufragen (BR-Drs 50/21 v 05.03.2021). Der Finanzausschuss des Bundestages hat dieses Petitum aufgegriffen und eine entsprechende Ergänzung des § 43 Abs 1 S 6 Nr 5 EStG formuliert (BT-Drs 19/28925 v 22.04.2021). Diese Ergänzung ist ohne weitere Änderungen in den Gesetzestext übernommen worden (AbzStEntModG v 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259, Art 1 Nr 6).
Rn. 230–239
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei