Rn. 280
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition der inländischen KapErtr für Zwecke des gesamten KapSt-Abzugs; Gersch in K/S/M, § 43 Rz M1; ähnlich Hoffmann in Frotscher/Geurts, § 43 EStG Rz 192a (11/2016).
In allen übrigen Fällen handelt es sich um ausländische KapErtr.
Rn. 281
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Bedeutung hat dies für § 43 EStG selbst, weil teilweise nur von inländischen KapErtr KapSt einzubehalten ist. Eine Ausnahme gilt aber für § 43 Abs 1 S 1 Nr 6, 7 Buchst a und Nr 8–12 und S 2 EStG, bei denen die inländische Zahlstelle auch von ausländischen KapErtr KapSt einzubehalten hat.
Des Weiteren knüpfen § 2 Nr 2 KStG und § 5 Abs 2 Nr 1 KStG für die StPfl der öffentlichen Hand und der steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Ausdruck
Zitat
"inländische Einkünfte, von denen eine Steuerabzug vorzunehmen ist"
an diese Vorschrift an; BFH BStBl III 1957, 49; aA Wassermeyer, IStR 2003, 94 mit Replik von Ramackers, IStR 2003, 383. Hieran dürfte auch unter dem neuen Recht festzuhalten sein, obwohl die Neufassung den früher in § 43 Abs 3 S 1 EStG enthaltenen Grundsatz nicht mehr ausdrücklich ausspricht.
Rn. 282
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Für die Bezüge oder Liquidationsraten aus der Beteiligung an einer KapGes oder Genossenschaft einschließlich der aktienähnlichen Genussrechte kommt es für die Inlandseigenschaft der KapErtr auf den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland an. Bei der Veräußerung von Dividendenscheinen oder -ansprüchen kommt es darauf an, ob der Schuldner des veräußerten Anspruchs – also der Dividende usw – Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die manufactured dividends nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG wird darauf abgestellt, ob der Emittent der Aktien Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat.
Rn. 283
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
KapErtr aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und schlichten Genussrechten sowie typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen sind inländische KapErtr, wenn der Schuldner der KapErtr Wohnsitz oder Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Rn. 284
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Bei Versicherungsleistungen liegen inländische KapErtr vor, wenn der Schuldner der KapErtr Wohnsitz oder Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Inländische KapErtr sind aber auch dann zu bejahen, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen als Schuldner eine Zweigniederlassung nach § 106, § 110a VAG oder § 110d VAG im Inland hat. Es wird so getan, als ob die Versicherungsleistungen immer über die Niederlassung abgewickelt würden und deshalb eine inländische Organisationseinheit den Steuerabzug vornehmen könnte. Eine solche Abwicklung ist aber keine gesetzliche Voraussetzung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung als inländische KapErtr ist der Zeitpunkt des Zuflusses (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rz 180).
Rn. 285
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Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es allerdings wünschenswert, wenn die Grundregel des § 43 Abs 3 S 1 EStG aF wieder aufgenommen werden würde.
Da für die Veräußerung von Zinsansprüchen und allg Kapitalforderungen der Steuerabzug sowohl inländische als auch ausländische KapErtr erfasst, bedarf es insoweit keiner Definition der inländischen KapErtr. Dies gilt auch für die Einlösung eines ausländischen Dividendenscheins zu einem höheren Erlös als den AK plus Veräußerungskosten.
Rn. 286–289
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei