A. Differenzierung nach dem Träger der Abzugssteuer?
Rn. 2
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Im Regelfall trägt die KapSt der Gläubiger der KapErtr, die Übernahme durch den Schuldner der KapErtr bedarf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung; BFH BStBl II 1971, 53. Nicht ausreichend ist der spätere Verzicht auf eine mögliche Weiterbelastung an den Gläubiger der KapErtr. Hierin kann allerdings zu diesem Zeitpunkt die quellensteuerabzugspflichtige Zuwendung eines sonstigen Vorteils liegen.
Mit der Einführung eines einheitlichen Steuersatzes stellt sich auch nicht mehr die Frage nach der Errechnung des Nettosteuersatzes im Falle der Übernahme der KapSt durch den Schuldner (auch s Rn 12). Vielmehr wird durch eine solche Übernahme lediglich die Bemessungsgrundlage erhöht, der Steuersatz selbst bleibt einheitlich bei 25 % bzw 15 %.
Die Berechnungsformel für den sich aus der Übernahme der Steuern durch den Schuldner ergebenden KapErtr hat das BMF vom 16.11.2010, BStBl I 2010, 1305 veröffentlicht (weiterhin unverändert übernommen in BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt, Rz 183a).
B. Anwendungsbereich der Regelsteuersätze des § 43a EStG
Rn. 3
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Die Vorschrift kennt nunmehr nur noch zwei Steuersätze, von denen einer nur bei Leistungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG sowie Gewinnen von BgA ohne Rechtspersönlichkeit und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbefreiter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Anwendung findet. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 15 % (§ 43a Abs 1 Nr 2 EStG).
Für alle anderen kapstpfl Erträge beträgt die Steuer nunmehr 25 %. Von den Sonderfällen des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG abgesehen, wird auch iRd Veranlagung kein Teileinkünfteverfahren angewandt.
Rn. 4
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Dies gilt bei
Rn. 5
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Erfasst werden ab dem 01.01.2018 auch die KapErtr nach der Neuregelung des § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 und 9 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 3 EStG mit 25 % der KapErtr. Dabei handelt es sich um die Investmenterträge nach § 16 InvStG 2018 und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 16 Abs 1 Nr 3 iVm § 19 InvStG 2018, die nicht zu einem BV gehören.
Rn. 6–9
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vorläufig frei
Rn. 10
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Beantragt der StPfl die Berücksichtigung der KiSt bereits beim KapSt-Abzug, ist der pauschale SA-Abzug durch Kürzung der KapSt um 25 % der KiSt bereits beim KapSt-Abzug zu berücksichtigen (§ 43a Abs 1 S 2 EStG). Ergänzend wird dazu noch auf die Formel in § 32d Abs 1 EStG verwiesen.
Rn. 11
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Anzuwenden sind die Sätze jeweils auf den KapErtr.
C. Umfang der KapErtr bei Übernahme der KapSt durch den Schuldner
Rn. 12
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Die Übernahme der Steuer einschließlich des SolZ und ggf der KiSt durch den Schuldner der KapErtr ist als sonstiger Vorteil kapstpfl. Die KiSt hat er als sonstigen Vorteil zu berücksichtigen. Dies geschieht durch einen Zuschlag nach § 51a Abs 2b EStG. Eine besondere Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie in § 51a Abs 2 EStG ist also nicht nötig und wäre im Übrigen wohl auch gar nicht leistbar.
D. Steuersätze für Anleger nach dem InvStG
Rn. 13
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Der Steuersatz für den Abzug nach dem InvStG auf Erträge aus einem Anteil an einem inländischen Investmentfonds beträgt 25 % (§ 7 Abs 3 S 1 InvStG und § 7 Abs 1 S 2 InvStG iVm § 43a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG und § 7 Abs 4 S 3 InvStG). Nur für den KapSt-Abzug auf von Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investment-AG aus Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften nach § 15 Abs 1 InvStG gilt ein besonderer Steuersatz von 15 % (§ 15 Abs 1 S 7 InvStG iVm § 32 Abs 3 S 2 KStG).
Nach dem InvStRefG sind Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckten Einlage von Investmentanteilen nach § 16 Absatz 1 Nr 3 InvStG 2018 Erträge aus Investmentfonds und werden im EStG den Einkünften iSd § 20 Abs 1 Nr 3 EStG zugeordnet. Nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 und 9 EStG unterliegen sie dem Steuerabzug in einer Höhe von 25 %; § 43a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG.
E. Solidaritätszuschlag
Rn. 14
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Von der KapSt wird noch der SolZ iHv 5,5 % er...