Rn. 17
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die KapErtr müssen von einer unbeschränkt stpfl Körperschaft iSd Anlage 2 (zu § 43b EStG) stammen. Keine KapGes iSd Anlage 2 Nr 3 zu § 43b EStG ist die Optionsgesellschaft iSd § 1a KStG (BMF BStBl I 2021, 2212 Rz 52 und 73).
Ungeachtet der weiten Fassung mit Aufnahme des VVaG, des BgA und aller anderen nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaften, die der deutschen KSt unterliegen, kommen wegen der Anknüpfung an § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nur KapGes und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Betracht.
Rn. 18–19
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei
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