1. Haftungsbescheid
Rn. 37
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Regelverfahren zur Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen als Haftungsschuldner ist der Haftungsbescheid nach § 191 AO. Dieser darf generell nur ergehen, solange der KapSt-Anspruch noch besteht, weil die Haftung einen bestehenden Steueranspruch voraussetzt.
Rn. 38
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Haftungsbescheid muss innerhalb der Festsetzungsfrist für die Primärschuld, also der ESt oder KSt, ergehen; § 191 Abs 5 S 1 AO; vgl dazu die erstinstanzliche Entscheidung des FG He vom 25.02.2014, 4 K 519/13, zunächst Rev BFH unter Az I R 62/14, nachfolgend unter anderem Az BFH vom 21.09.2017, VIII R 59/14, BStBl II 2018, 163. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Haftungsschuldner Hinterziehung der KapSt vorgeworfen werden kann; § 191 Abs 5 S 2 AO. Die Außenprüfung beim Entrichtungspflichtigen hemmte nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerschuldner; BFH BStBl II 1987, 293 unter B.II.1.b.bb.
Diese Problematik unterschiedlicher Dauern der Ablaufhemmung ist durch die Einführung des § 171 Abs 15 AO mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I S 1809 (Art 11 Nr 18) behoben worden. Für Abzugssteuern ist damit ein Gleichlauf der Festsetzungsfristen bei Steuerschuldner und Steuer-Entrichtungspflichtigem hergestellt.
In diesem Zusammenhang Hinweis auf das Revisionsverfahren BFH VIII R 24/23 (vorgehend FG BBg vom 11.07.2023, 8 K 8048/22) mit folgenden Rechtsfragen:
(1) |
Ist von der maximalen Festsetzungsfrist von 10 Jahren nach § 169 Abs 2 S 2 AO auszugehen, wenn trotz Gewinnen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG KapSt-Anmeldungen mit EUR 0 abgegeben wurden? |
(2) |
Endet die Festsetzungsfrist für einen KapSt-Anspruch gemäß § 171 Abs 3a AO erst mit Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zu dem für einen Haftungsbescheid zum KapSt-Anspruch geführten finanzgerichtlichen Verfahren, wenn über dieses Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses eines Nachforderungsbescheids für diesen KapSt-Anspruch und gleichzeitiger Aufhebung des Haftungsbescheids noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist? |
Rn. 39
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Die Verwaltung hält aber für den Fall der Verhinderung der Verjährung von Haftungsansprüchen gegenüber KapGes wegen nicht abgeführter KapSt auf vGA eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs 6 AO durch sonstige Ermittlungsmaßnahmen iSd § 92 AO für möglich; FinMin NW, DB 1994, 1327. Bei ausländischen Anteilseignern dürfte allerdings die rechtzeitige Unterrichtung vor Ablauf der Festsetzungsfrist über den Beginn der Ermittlungen nicht ohne weiteres zu leisten sein.
Rn. 40
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Die Pflicht zur Anmeldung der KapSt als Quellensteuer hemmt zwar den Anlauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsschuldner nach § 191 Abs 3 AO; BFH BStBl II 2001, 13, zuletzt auch BFH vom 15.01.2015, I R 33/13, BFH/NV 2015, 797, nicht aber für den selbst nicht zur Anmeldung verpflichteten Steuerschuldner; so zutreffend Nichtanwendungs-Erlass des BMF BStBl I 1997, 414 zu dem Urteil des BFH BStBl II 1996, 608, beide zu § 50d EStG. Richtigerweise kann die Verjährung eines Steueranspruches nicht aus Gründen hinausgeschoben werden, die der StPfl gar nicht kennt.
2. Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Rn. 41
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Ist die KapSt angemeldet, aber nicht pünktlich abgeführt worden, bedarf es keines Haftungsbescheids, um die Haftung für die fehlerhafte Abführung geltend zu machen. Es wird vielmehr nur die KapSt-Anmeldung vollzogen; § 44 Abs 5 S 3 EStG.
Rn. 42
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Dasselbe gilt bei schriftlichem Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem FA oder dem Prüfungsbeamten des FA; § 44 Abs 5 S 3 EStG; die Anerkenntnis nach Abschluss einer Außenprüfung beim Entrichtungspflichtigen steht nämlich einer KapSt-Anmeldung gleich; § 167 Abs 1 S 3 AO.
Rn. 43
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Schließlich kann das FA nach § 167 Abs 1 S 1 AO die KapSt als Ersatz für eine KapSt-Anmeldung durch Bescheid festsetzen, wenn der Entrichtungspflichtige entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung keine Steueranmeldung abgibt.