A. Steuerschuldner
Rn. 7
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Für alle Fälle der KapSt mit Ausnahme der KapSt nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG bestimmt § 44 Abs 1 S 1 EStG den Gläubiger der KapErtr zum Schuldner der KapSt. Die Regelung entspricht dem § 38 Abs 2 S 1 EStG für die LSt.
B. Entstehungszeitpunkt
Rn. 8
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die KapSt als Quellensteuer entsteht anders als die Jahressteuer bei der ESt – § 36 Abs 1 EStG – bereits mit dem Zufluss des einzelnen KapErtr; § 44 Abs 1 S 2 EStG. Die Entstehung ist damit von VZ völlig unabhängig.
Je nach Art des KapErtr kann die KapSt vor oder nach der Jahres-ESt entstehen. Vgl dazu § 44 Abs 2 und 3 EStG; s Rn 18ff.
Rn. 8a
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Wegen der abgeltenden Wirkung eines gesetzeskonformen KapSt-Abzugs als Regel im PV spielt die Jahressteuer nur noch eine untergeordnete Rolle. Zur Auswirkung des Systemwechsels ab dem Jahr 2009 ist inzwischen durch höchstrichterliche Rspr geklärt, dass vor dem 01.01.2009 entstandene WK zu KapErtr, die im Jahre 2009 zugeflossen sind, nicht dem Abzugsverbot unterliegen (BFH vom 27.08.2014, VIII R 60/13, BStBl II 2015, 255). Umgekehrt können nachträgliche Schuldzinsen zu Einkünften aus KapVerm aus der Zeit vor dem Systemwechsel ab dem Jahr 2009 nicht mehr geltend gemacht werden (BFH vom 15.10.2014, VIII R 53/12, BStBl II 2014, 975).
Rn. 8b
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Eine völlig abweichende Regelung enthält § 44 Abs 7 EStG für die KapSt auf Mehrabführungen aus vororganschaftlicherZeit; s Rn 52.
C. Entrichtungspflichtiger
Rn. 9
Stand: EL 125 – ET:
Als Quellensteuer wird die KapSt grundsätzlich nicht vom Steuerschuldner beglichen, sondern auf dessen Rechnung von einer anderen Person einbehalten und an das FA abgeführt. Dieser Entrichtungspflichtige kann eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine PersGes sein. Wegen der dabei zu beachtenden Rechtsauffassung der Verwaltung s § 45a Rn 8 (Hasselmann).
Die vom Entrichtungspflichtigen abzugebende KapSt-Anmeldung (§ 45a Abs 1 S 1 EStG) kann vom Gläubiger der KapErtr angefochten werden (BFH BStBl II 2019, 306 Rz 11), jedenfalls solange die KapErtr noch nicht in die ESt-Festsetzung einbezogen worden sind. Denn der ESt-Bescheid löst die KapSt-Anmeldung als Rechtsgrundlage für die von dem Vergütungsschuldner einbehaltene KapSt ab (BFH BStBl II 2019, 306 Rz 14).
Ist die KapSt-Anmeldung nicht abgegeben worden, so besteht nach st Rspr ein Wahlrecht des FA, den Entrichtungsschuldner der KapSt entweder durch Haftungsbescheid gemäß § 44 Abs 5 S 1 EStG oder durch Steuerbescheid (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, sofern er seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (BFH BStBl II 2001, 67; 2010, 142).
Rn. 10
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Zum Abzug oder Einbehalt als der zeitlich früheren Komponente der Entrichtung ist für die
der Schuldner der KapErtr verpflichtet. Dies gilt seit dem 01.01.2015 auch, wenn die Wertpapiersammelbank, welche die Anteile in Sammelverwahrung hat, keine Dividendenregulierung vorgenommen hat. Sie muss jedoch dem Schuldner der KapErtr den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitteilen (§ 44 Abs 1 S 4 Nr 3 Buchst c EStG, eingefügt durch ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417).
Seit dem 01.01.2023 sind die geltenden Regelungen auch auf elektronische Wertpapiere anzuwenden, Art 43 Abs 6 JStG 2022, BGBl I 2022, 2294, denn durch das G zur Einführung elektronischer Wertpapiere vom 03.06.2021 (BGBl I 2021 1423) müssen bestimmte Schuldverschreibungen nicht mehr zwingend in einer Urkunde verbrieft werden.
Änderungen in den Abläufen beim KapSt-Abzug ergeben sich nicht.
Rn. 11
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Bei der KapSt auf Zinsen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG) ist die die KapErtr auszahlende Stelle zum KapSt-Abzug verpflichtet.
Dies ist bei KapErtr aus Forderungen gegen ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b EStG) dieses Institut, weil es die KapErtr als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
In den Fällen des Zinsabschlags auf qualifizierte Forderungen einschließlich der im Inland verwahrten ausländischen Wandelanleihen, Gewinnobligationen und schlichten Genussscheinen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG) ist das die KapErtr auszahlende oder gutschreibende inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut grundsätzlich ebenfalls auszahlende Stelle. Ein etwaiger inländischer Schuldner der KapErtr ist nur Abzugsverpflichteter, wenn kein inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auszahlende Stelle ist.
Wenn Investmentanteile an einem inländischen Fo...