A. Zuflussgrundsatz
Rn. 18
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Während grundsätzlich für die Entstehung der KapSt auf den Zufluss der KapErtr nach § 11 EStG abgestellt wird, stellt das Gesetz nur für Zwecke des KapSt-Abzugs für einzelne KapErtr Sonderregeln auf.
B. Ausschüttungen (§ 44 Abs 2 EStG)
Rn. 19
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Bei inländischen Dividenden und anderen Beteiligungserträgen, aber auch anderen KapErtr wie etwa Gewinnanteilen aus Vereinen oder Gewinnauskehrungen eines rechtsfähigen BgA, muss die Ausschüttung der KapErtr von der jeweiligen Körperschaft beschlossen werden. Es ist entscheidend, was der Gewinnverwendungsbeschluss zum Ausschüttungstag sagt.
Rn. 20
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Ist ein Zahlungstag im Beschluss genannt, gilt dieser für die KapSt als Zuflusszeitpunkt. Dies gilt auch für Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter, BFH BStBl II 1998, 672 unter 2.b, und BFH BStBl II 1999, 223 unter 1.a.; § 44 Abs 2 S 1 EStG.
Rn. 21
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Ist der Zahlungstag nicht genau im Beschluss genannt, so gilt für die KapSt als Zuflusstag der Tag nach der Beschlussfassung; § 44 Abs 2 S 2 EStG. Eine Bezeichnung des Zahlungstages nur nach Woche, Monat oder Jahr ist nicht ausreichend, so dass der KapErtr als am Tage nach dem Beschlusstag als zugeflossen gilt; BFH BStBl II 1998 S 672.
Rn. 21a
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Durch das StÄndG 2015 (BGBl I 2015, 1834) hat der Gesetzgeber auf die Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses vom 23.09.2015 (BT-Drucks 18/6094, 1 und 83) im Hinblick auf die anstehende Aktienrechtsnovelle eine Anpassung der Regelung zur Fälligkeit von Dividendenzahlungen an außersteuerliche Bestimmungen eingeführt (§ 44 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG). Durch die Neuregelung soll verhindert werden, dass ein Zufluss der Dividende vor zivilrechtlicher Fälligkeit angenommen werden kann, denn sonst würde in einem solchen Fall die Erhebung der KapSt vor der Dividendenzahlung erfolgen. Durch die Ergänzung des § 44 Abs 2 S 2 EStG ab dem 01.01.2016 ist klargestellt worden, dass der Zeitpunkt des Zuflusses als Tag der Fälligkeit gilt, wenn die abweichende Fälligkeit anderweitig gesetzlich geregelt ist oder das Gesetz eine abweichende Festsetzung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zulässt.
Allerdings hat die Aktienrechtsnovelle 2016 in dem neuen § 58 Abs 4 S 3 AktG die Festsetzung der späteren Fälligkeit als dem dritten Tag nach der Hauptversammlung nicht nur per Satzung ermöglicht, sondern auch durch Hauptversammlungsbeschluss. Ein schlichter Hauptversammlungsbeschluss würde jedoch nach § 44 Abs 2 S 2 EStG nicht ausreichen, um die Fälligkeit mit steuerlicher Wirkung hinauszuschieben. Wenn dies beabsichtigt wird, müsste bereits in der Einladung zur Hauptversammlung eine diesbezügliche Satzungsänderung auf die Tagesordnung gesetzt werden und diese Änderung vor dem Gewinnverwendungsbeschluss erfolgen.
C. KapErtr aus stiller Beteiligung oder partiarischem Darlehen (§ 44 Abs 3 EStG)
Rn. 22
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Grundsätzlich wird für den Zufluss iRd KapSt-Abzugs beim stillen Gesellschafter oder Geber eines partiarischen Darlehens auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung leider nur im Umkehrschluss und in Verbindung mit der vom allg Zuflussgrundsatz abweichenden Regelung in § 44 Abs 2 EStG.
Rn. 23
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Fehlt eine Vereinbarung, gilt als Zuflusszeitpunkt der Tag nach dem Tag, an dem durch Bilanzaufstellung oder auf andere Weise der KapErtr ermittelt wird. Unabhängig von dieser Ermittlung gilt aber beim Fehlen einer Vereinbarung der KapErtr am letzten Tag von sechs Monaten nach Ablauf des Wj als zugeflossen, für das der KapErtr ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll. Ist der KapErtr noch nicht ermittelt, ist er für den KapSt-Abzug zu schätzen. Bei Abweichung muss später eine Korrektur erfolgen.
Rn. 24
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Regeln gelten für die typische Unterbeteiligung entsprechend; BFH BStBl II 1991, 313.
D. Stundung des KapErtr (§ 44 Abs 4 EStG)
Rn. 25
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Eine vor dem Zufluss mit Rücksicht auf Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners vereinbarte Stundung entbindet für die Dauer der Stundungsfrist vom KapSt-Abzug, unabhängig von der Art des KapErtr. Dabei ist aber darauf zu achten, dass dieser Aufschub sich nur in den Fällen erreichen lässt, in denen der Schuldner der KapErtr nur vorübergehend nicht zur Zahlung in der Lage ist. Ein Aufschub kommt also nicht in Betracht, wenn dies nur den Interessen des Gläubigers dienen soll. Ob sich im Zweifel die FinVerw daran versuchen wird, zu überprüfen, ob der Schuldner tatsächlich vorübergehend nicht leistungsfähig war, dürfte von der Höhe der finanziellen Auswirkungen einer auf diesem Wege erzielten Steuerstundung abhängen.
Rn. 26
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Aber auch nach Ablauf der Stundung kann nicht immer vom Zufluss und damit der Pflicht zum KapSt-Abzug ausgegangen werden. Ist die Grundregel des § 11 EStG anzuwenden, muss der Gläubiger die Verfügungsmacht für die KapErtr nach Ablauf der Stundung tatsächlich erlangen. Anders dürfte die Rechtslage in den Fällen des § 44 Abs 2 und 3 EStG sein. Hier ist nach Ablauf de...