Rn. 50
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 14 Abs 3 KStG stuft für Steuerzwecke Mehrabführungen innerhalb eines Organschaftsverhältnisses, die ihren Grund in Ereignissen vor dem Beginn der ertragsteuerlichen Organschaft haben, abweichend vom Gesellschaftsrecht als Ausschüttungen ein. Die gegenteilige Auffassung des BFH vom 18.12.2002, I R 51/01, BStBl II 2005, 49 hat der Gesetzgeber mit dem EURLUmsG vom 09.12.2004 verworfen (zu den dadurch aufgeworfenen Rechtsproblemen vgl bei Mössner/Seeger, 3. Aufl 2017, § 14 KStG Rz 721). Dies war namentlich von Bedeutung für die Anwendung der §§ 37 und 38 KStG, wenn die Endbestände gemäß § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt waren.
Rn. 51
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Für diese Mehrabführungen hielt das EURLUmsG auch einen KapSt-Abzug für erforderlich, ohne jedoch näher zu begründen, warum eine entsprechende Anpassung der VZ unter Berücksichtigung von § 3 Nr 40 EStG und § 8b Abs 1 KStG nicht ausreicht.
Rn. 52
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Für die KapSt auf die Mehrabführungen sieht § 44 Abs 7 S 1 EStG einen besonderen Entstehungszeitpunkt vor. Dieser orientiert sich nicht an der Ausschüttungsfiktion zum Ende des Wj der Organgesellschaft wie in § 14 Abs 3 KStG. Vielmehr wird darauf Rücksicht genommen, dass die Organgesellschaft die Bemessungsgrundlage erst ermitteln muss. Daher wird grundsätzlich auf die Feststellung der Bilanz der Organgesellschaft abgestellt. Um jedoch Missbräuchen vorzubeugen, entsteht die KapSt spätestens acht Monate nach Ablauf des Wj der Organgesellschaft. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Organgesellschaft zivilrechtlich ein längerer Zeitraum für die Bilanzfeststellung zustehe. Das Steuerrecht ist nicht verpflichtet, immer eine volle Ausschöpfung zivilrechtlicher Möglichkeiten zu unterstützen. Zudem kann im Zusammenhang mit Unternehmensverträgen die Frist für die Bilanzfeststellung auch vertraglich verkürzt werden.
Rn. 53
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Abführungszeitpunkt ist mangels eines Zuflusses der fingierten Ausschüttung, wenn auch vielleicht der Mehrabführung, sofern sie nicht ohnehin nur Posten innerhalb einer umfangreichen Berechnung ist, besonders geregelt. In Anlehnung an die Regelung für die Dividenden muss die KapSt am nächsten Werktag nach dem Entstehungszeitpunkt an das für die Ertragsbesteuerung der Organgesellschaft zuständige FA abgeführt werden.
Rn. 54
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Im Übrigen gelten die anderen Vorschriften in § 44 EStG entsprechend. Der Organträger ist der Steuerschuldner, die Organgesellschaft Entrichtungspflichtiger und etwaiger Haftungsschuldner. § 44 Abs 1 S 7 EStG dürfte wohl nur eingreifen, wenn im nachfolgenden Wj der Organgesellschaft die Zahlungen an den Organträger insgesamt nicht für die KapSt ausreichen. Die KapSt auf die Mehrabführungen aus vororganschaftlicherZeit belastet nicht nur diese Mehrabführungen.
Rn. 55
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Als Vorschrift für den Quellensteuerabzug konnte § 44 Abs 7 EStG nicht vor Inkrafttreten des EURLUmsG eingreifen. Der KapSt-Abzug nach dieser Vorschrift war daher erst für nach dem 15.12.2004 entstandene KapSt vorzunehmen.