Rn. 5
Stand:
Vor dem Hintergrund der negativen Erfahrungen bei der steuerlichen Gestaltung von Wertpapiergeschäften geht das Bestreben des Gesetzgebers nach einer deutlichen Erhöhung der Transparenz in diesem Wirtschaftssektor. Die unter den Stichworten "cum/ex", "cum/cum" oder "cum/fake" abgewickelten Geschäfte, welche einzig auf die Erlangung von Steuervorteilen ausgerichtet waren, haben nicht nur das Steueraufkommen geschädigt, sondern auch das Vertrauen in die Redlichkeit vieler Akteure auf den Finanzmärkten erschüttert. Wenn der Staat daher aufgefordert ist, für Transparenz zu sorgen und Schlupflöcher zu stopfen, führt das regelmäßig und unvermeidbar zu weiterem bürokratischem Aufwand, der – selbst nach Auffassung der gewerkschaftlichen Vertretung der Steuerbeamten – "extrem kompliziert" ist (DStG Magazin Mai 2021, 5). Erwartungsgemäß haben sich denn auch die Spitzenverbände der "Deutschen Wirtschaft" für eine Streichung dieser Vorschrift ausgesprochen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021–06–08-AbzStEntModG/0-Gesetz.html; Stellungnahme v 11.12.2020, Anlage S 7). Die "Deutsche Kreditwirtschaft" regt in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf an, Ausnahmen von der Vergabe einer Ordnungsnummer vorzusehen, weil KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a u 2 S 4 EStG bei Fondsgesellschaften, die ausschließlich Investmentanteile verwahren, oder bei Bausparkassen, bei denen nur Zinsen anfielen, nicht anfallen könnten (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021–06–08-AbzStEntModG/0-Gesetz.html; Stellungnahme v 10.12.2020, Anlage S 5). Derartige Ausnahmen zu schaffen würde aber das Verfahren letztlich nicht vereinfachen, sondern nur einen Bereich der Finanzinstitute von Verpflichtungen ausnehmen, wobei die Berechtigung der Ausnahme bei jeder Weiterentwicklung nachgehalten werden müsste.
Dabei dürfte die Vergabe einer individuellen Ordnungsnummer für jede Steuerbescheinigung nach § 45a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG oder für die Übermittlung der Daten nach § 45b Abs 5 EStG für beschränkt StPfl noch die einfachste Aufgabe sein. Die Ordnungsnummer wird die eindeutige und vor allem maschinelle Zuordnung zum Aussteller bzw Übermittler ermöglichen (BR-Drucks 50/21, 44). Wie die Ordnungsnummer auszusehen hat, wird in einem amtlichen Muster geregelt werden, welches die obersten FinBeh des Bundes und der Länder einvernehmlich entwickeln werden.
Rn. 6–14
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei